Steueränderungsgesetzt Absenkung des Steuersatzes auf 7% für Restaurantbetriebe

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird die Absenkung des Steuersatzes auf 7 % für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1.1.2026 wieder – diesmal aber unbefristet – in § 12Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt werden. Die Ermäßigung des Steuersatzes soll weiterhin nur die Abgabe von Speisen, nicht aber die von Getränken, betreffen. Damit würde sich dann nach endgültiger Verabschiedung durch den Bundesrat ab dem 1.1.2026 (wieder) die Unterscheidung zwischen der bisher auch schon begünstigten Abgabe von Speisen im Rahmen einer Lieferung und den Restaurantdienstleistungen erübrigen.
Eine Abgrenzung (und auch eine technische Umstellung von Kassensystemen im laufenden Betrieb) wird in der Praxis schwierig sein. Die Finanzverwaltung hatte es in der Vergangenheit bei einem Steuersatzwechsel zum Jahreswechsel (dies waren aber immer Steuersatzerhöhungen) zugelassen, dass in der gesamten Silvesternacht noch der alte Steuersatz angewendet wird. Dies wird bei der geplanten Steuersatzsenkung zwar nicht unbedingt im wirtschaftlichen Interesse des leistenden Unternehmers liegen, eine andere Handhabung wird aber praktisch kaum zu realisieren sein – dass die Finanzverwaltung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Speisen schon in der gesamten Silvesternacht ermöglicht, scheint wenig wahrscheinlich. Abhängig von der Art des jeweiligen Umsatzes muss jeder Anbieter prüfen, welche Konsequenzen sich für ihn ergeben
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