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Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Swetlana Hempel
Steuerberaterin

Mit dem Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung zum 01. Januar 2020 in Deutschland gilt für Gastronomen, Hoteliers und alle anderen Unternehmen, die elektronische Kasse einsetzen, eine Meldepflicht für Kassensysteme. Alle elektronischen Kassen müssen beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dabei ist sowohl die Art als auch die Anzahl der Kassen meldepflichtig. Aber auch die Außerbetriebnahme einer Kasse muss dem Finanzamt mitgeteilt werden – und, falls Ihre Kasse gestohlen wurde oder kaputt geht.

Die Kassenmeldepflicht wurde ausgesetzt, bis eine elektronische Möglichkeit seitens der Finanzbehörden geschaffen wurde. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme müssen bis zum 31.07. 2025 gemeldet werden

Nach dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden

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Swetlana Hempel
Steuerberaterin
Die Kanzlei Gehrlein & Kollegen hat mir bei meinem Arbeitsrechtsfall sehr geholfen. Sie waren professionell und effizient in ihrer Beratung.

Max Mustermann

Geschäftsführer, ABC GmbH

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