Steuer

Bitcoin & Co.

Swetlana Hempel
Steuerberaterin

Wer mit den Kryptowährungen handelt, muss die dabei erzielten Gewinne unter Umständen versteuern. Durch Auskunftsersuchen bei einer Krypto-Handelsplattform hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr Daten zahlreicher Nutzer erhalten.

Ob Bitcoin, Etherum, Tether, Cardano oder irgendeine andere Kryptowährung: Die digitalen Coins gelten steuerlich nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als Wirtschaftsgut. Somit unterliegen Gewinne aus dem Kauf und Verkauf der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr ist. Soll heißen: Dann sind die Gewinne aus dem Verkauf einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug lassen sich aber auch Verluste erklären. Diese werden dann gesondert festgestellt und können in späteren Jahren mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

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Swetlana Hempel
Steuerberaterin
Die Kanzlei Gehrlein & Kollegen hat mir bei meinem Arbeitsrechtsfall sehr geholfen. Sie waren professionell und effizient in ihrer Beratung.

Max Mustermann

Geschäftsführer, ABC GmbH

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