Aktiv Rentengesetz

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) zugestimmt.
Das Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nicht selbstständiger Beschäftigung i. H. v. 2.000 EUR monatlich (§ 3 Nr. 21 – neu – EStG). Damit soll das Arbeiten im Alter attraktiver gemacht werden.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen. Daher wird teilweise moniert, dass die steuerliche Bevorzugung der angestellten Rentner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen könnte.
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiter arbeitet, kann ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Die Begünstigung soll unabhängig davon erfolgen, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt.
Auf eine Bitte des Bundesrats wurde im Gesetz noch festgelegt, dass Rentner erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, 2.000 EUR pro Monat steuerfrei hinzu verdienen dürfen.
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Nicht enthalten im Aktivrentengesetz sind die geplanten steuerlichen Vorteile bei Überstunden oder ausgeweiteter Arbeitszeit (Teilzeitaufstockungsprämie). Ob diese in absehbarer Zeit noch umgesetzt werden, gilt nicht als sicher.
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