Zeugnis
Ein Arbeitszeugnis bewertet Leistung und Verhalten. Es muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
"Das Zeugnis muss mit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts „gehörig“ ausgestellt werden. Das bedeutet nichts anderes, als dass es dem üblichen Auftreten des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr entsprechen muss. In der Regel ist die Erteilung auf Geschäftspapier damit verpflichtend. Die Unterschrift muss mindestens von einem ranghöheren Vorgesetzten erfolgen. Die Stellung des Unterzeichners im Unternehmen muss eindeutig erkennbar sein (z. B. durch den Zusatz „Prokurist“ oder „Leiter Marketing“). Ein Namenskürzel reicht nicht aus. Das Ausstellungsdatum ist verpflichtender Bestandteil des Arbeitszeugnisses. Es besteht zwar kein Anspruch darauf, dass das Zeugnis exakt auf das Beendigungsdatum datiert ist. Hat der Arbeitnehmer jedoch früh genug ein Arbeitszeugnis verlangt, kann er auf eine zeitlich nahe am Beendigungsdatum liegende Datierung bestehen. Im Falle einer nachträglichen Änderung ist das Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu datieren. Ein zu großer zeitlicher Abstand zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeugnisdatum deutet auf Streitigkeiten hin, die die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses verringern könnten."
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit sowie eine Bewertung von Leistung und Verhalten. Es muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein.
Das einfache Arbeitszeugnis enthält die Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist mit einem Arbeitsnachweis gleichzusetzen. Das qualifizierte Arbeitszeugnis hingegen dient der Bestätigung wichtiger Fähigkeit. Es werden unter anderem die geleistete Arbeit, die sozialen Fähigkeiten und die Arbeitsweise bewertet.
Zunächst sollte der Arbeitgeber angeschrieben und unter genauer Auflistung der kritisierten Passagen unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden, ein ordnungsgemäßes Zeugnis auszustellen. Erteilt der Arbeitgeber dennoch kein oder nur ein (zu) schlechtes Zeugnis, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Ist eine außergerichtliche Lösung nicht möglich, kann der berechtigte Zeugnisanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Antrag genau formuliert wird und nur das rechtlich auch (maximal) Mögliche gefordert wird. Der Zeugnisanspruch verjährt zwar in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das Bundesarbeitsgericht nimmt jedoch im Normalfall eine Verwirkung des Anspruchs schon nach 6 – 10 Monaten an. Ist der Anspruch verwirkt, kann er nicht mehr durchgesetzt werden. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles, grundsätzlich tritt die Verwirkung jedoch ein, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Zeitablaufs seit der Beendigung und der sonstigen Umstände nicht mehr damit rechnen muss, dass der Anspruch noch geltend gemacht wird. Hier ist also Eile geboten.
"Viele Arbeitnehmer wünschen sich den Schlusssatz ""Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für die private und berufliche Zukunft alles Gute"". Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber ist nach geltender Gesetzeslage nur verpflichtet, die Art und Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers darzustellen bzw. zu beurteilen. Widerspricht die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung hingegen dem restlichen Zeugnis oder verfälscht sie das Gesamtbild, kann der Arbeitnehmer ein Zeugnis ohne Schlussformel fordern. Die Bedauerns- und Dankesformel kann nicht verlangt und auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden."
Professionelle Rechtsberatung? – Wir sind für Sie da!
Benötigen Sie professionelle Rechtsberatung? Kontaktieren Sie uns jetzt und lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Herausforderungen meistern!
Unsere Standorte

Standort Bellheim
Unser Hauptsitz in Bellheim bildet das Herzstück unserer Kanzlei und steht seit 1996 für Kontinuität, Erfahrung und Vertrauen. Hier bündeln wir unsere langjährige Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht sowie im Steuer- und Wirtschaftsrecht.

Standort Hockenheim
Mit unserem Standort in Hockenheim, eröffnet im April 2022, erweitern wir unser Beratungsangebot in der Region und bringen unsere bewährte Expertise noch näher zu Ihnen. Auch hier bieten wir Ihnen eine umfassende Betreuung in allen wesentlichen Rechtsgebieten sowie im Steuer- und Wirtschaftsrecht.

Standort Pirmasens
Mit unserem Standort in Pirmasens sind wir auch in der Südwestpfalz ein verlässlicher Ansprechpartner für Ihre rechtlichen und steuerlichen Anliegen, ganz gleich, ob Sie Unterstützung im Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht oder in steuer- und wirtschaftsrechtlichen Fragen benötigen.

Standort Haßloch
Seit Oktober 2012 sind wir auch in Haßloch für Sie vor Ort und bieten Ihnen eine moderne, flexible und mandantenorientierte Beratung. Unser Ziel ist es, Ihnen rechtliche und steuerliche Unterstützung auf höchstem Niveau zu bieten – verständlich, effizient und individuell auf Ihre Situation abgestimmt.

Standort Bad Dürkheim
Seit April 2026 sind wir auch in Bad Dürkheim für Sie vertreten. Unser neuer Standort befindet sich zentral in der Fußgängerzone und ist damit gut erreichbar für alle, die eine kompetente rechtliche und steuerliche Beratung in angenehmer Atmosphäre suchen.
