Urlaub
Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – abhängig von Beschäftigungsdauer und Tarifvertrag.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Der Arbeitgeber muss den Erholungsurlaub zusammenhängend gewähren, mindestens über zwei Wochen hinweg.
In Fällen der unverschuldeten Arbeitsverhinderung im Sinne von § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fernbleiben von der Arbeit und behält zugleich seinen Vergütungsanspruch. Voraussetzung ist das Vorliegen eines persönlichen Leistungshindernisses. Das können besondere familiäre Ereignisse sein, z.B. die eigene Hochzeit oder die der Kinder, die Niederkunft der Ehefrau oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin, Begräbnisse im engen Familienkreis, aber auch persönliche Unglücksfälle wie z.B. Einbruch, Brand, unverschuldete Verkehrsunfälle.
Arbeitnehmer können den Urlaub nach Absprache in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres nehmen. Danach verfällt er, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mindestens 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche.
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