Unterhalt
Berechnung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder, Ehepartner oder Eltern.
Der Unterhalt ist dem Grunde nach eine Leistung an einen Bedürftigen (meist in Geld), der nicht oder nicht in vollem Umfang für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann oder aufkommen muss.
Hierbei gibt es unterschiedliche Arten des Unterhalts, die auch unterschiedlich ermittelt werden und für die es unterschiedliche Regelungen gibt, wann und ob sie gezahlt werden müssen.
Voraussetzung ist aber immer Bedürftigkeit auf Seiten des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit auf Seiten des Unterhaltsschuldners.
Zu beachten ist, dass Unterhalt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, zu dem der Unterhaltsschuldner zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde. Daher ist sofortiges Handeln zur Sicherung des Anspruchs gefragt!
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Der Ehegattenunterhalt errechnet auf der Basis der Einkünfte und der sogenannten berufsbedingten und ehebedingte Belastungen beider Ehegatten. Soweit einer der Ehegatten verpflichtet ist Kindesunterhalt zu zahlen, ist auch diese Zahlungsverpflichtung einkommensmindernd vorab zu berücksichtigen. Unter die Einkünfte fallen alle steuerlich relevanten Einnahmen aus allen Einkunftsarten. Diese werden bei jedem Ehegatten gesondert ermittelt. Die Einkommensdifferenz ist entscheidend. Das den Ehegatten demnach verbleibende Einkommen wird gegenübergestellt. Soweit die Ehegatten ausschließlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben, ist bei jedem noch ein so genannter Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Aus der Hälfte der Differenz der so ermittelten Beträge ergibt sich der Ehegattenunterhaltsanspruch. Er ist allerdings nur insoweit zu erfüllen, soweit dem Unterhaltsverpflichteten Ehegatten der so genannte angemessene Selbstbehalt verbleibt. Dieser beträgt zwischen Ehegatten derzeit 1.200,00 €.
Ein Gericht entscheidet auf Antrag. Das Gericht muss zur Klärung der Vaterschaft DNA-Gutachten einholen. Nach Eingang der Ergebnisse ergeht dann eine gerichtliche Entscheidung.
Nein, grundsätzlich besteht ein sogenanntes Aufrechnungsverbot bei Unterhaltsansprüchen. Besteht also beispielsweise ein Darlehensanspruch des Unterhaltsverpflichteten gegenüber seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau kann er diese Darlehensrate nicht gegen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau verrechnen. Er muss die Darlehensrate, soweit keine Zahlung erfolgt, erforderlichenfalls gesondert gerichtlich geltend machen und den Anspruch durchsetzen.
Nach einer Trennung / Scheidung soll jeder Ehegatte für seinen Unterhaltsbedarf selbst aufkommen. Ist ein Ehegatte dazu allerdings nicht oder nicht vollständig in der Lage, so hat er gegen den anderen grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt. Dies bestimmt sich jedoch nach jedem Einzelfall unterschiedlich.
Für die gemeinsamen minderjährigen und die gleichgestellten, in Schulausbildung befindlichen, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist immer zu sorgen. Diese genießen absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem bereinigten und unterhalsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, also demjenigen, bei dem das Kind nicht lebt. Die wichtigste Hilfe bei der Bestimmung des Unterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle, die für das gesamte Bundesgebiet gilt. Daneben gelten eigene Leitlinien der einzelnen Bundesländer. Für Bayern gelten die Süddeutschen Leitlinien.
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