Unterhalt
Berechnung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder, Ehepartner oder Eltern.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich in der Regel aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungsfähigen Schulden und vorrangigen Unterhaltspflichten. Ob sämtliche “Abzüge” berücksichtigungsfähig sind und insbesondere auch Schulden, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier hilft nur eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung.
Nach einer Ehescheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip, was bedeutet, dass jeder Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommen muss. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur dann, wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt und die betroffene Person aufgrund dieses Grundes daran gehindert ist, eigenes Einkommen zu erwirtschaften. So gilt beispielsweise für den betreuenden Elternteil ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes grundsätzlich wieder eine Erwerbspflicht. Das Gesetz sieht dabei verschiedene spezifische Unterhaltstatbestände vor. Hierzu gehören der Betreuungsunterhalt für die Erziehung gemeinsamer Kinder sowie der Unterhalt wegen Alters oder wegen Krankheit und Gebrechen. Zudem kommen Erwerbslosenunterhalt bei fehlender Beschäftigung trotz Bemühungen, Aufstockungsunterhalt bei unzureichendem eigenen Einkommen zur Deckung des bisherigen Lebensstandards sowie der Unterhalt wegen des Wegfalls einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit in Betracht. Auch Ausbildungsunterhalt zur Nachholung oder Vollendung einer Ausbildung sowie der sogenannte Billigkeitsunterhalt aus sonstigen schwerwiegenden Gründen sind gesetzlich geregelt. In jedem Einzelfall muss individuell geprüft werden, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist oder ob der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf eigenständig finanzieren kann.
Ein Unterhaltstitel ist eine Urkunde, in der der verpflichtete Elternteil schriftlich anerkennt, in welcher Höhe er verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass der zu zahlende Unterhalt tituliert wird. Dieses schriftliche Anerkenntnis kann in notarieller Form oder in Form einer Jugendamtsurkunde erfolgen. Auch jedes Urteil zum Unterhalt ist ein Vollstreckungstitel. Ein Titel ist Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Aufgrund eines Unterhaltstitels hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem zur Zahlung verpflichteten Elternteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Die Zwangsvollstreckung wird zumeist in der Weise durchgeführt, dass ein Gerichtsvollzieher den Geldbetrag eintreibt oder das Gehalt des Unterhaltsverpflichteten bei dessen Arbeitgeber gepfändet wird.
Die Vaterschaft anfechten kann der gesetzliche Vater des Kindes. Die Vaterschaft feststellen lassen können das Kind, die Mutter des Kindes.
Ist nicht genug Geld da, um alle Unterhaltsansprüche der Kinder entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zu erfüllen, liegt ein Mangelfall vor. Bei einem Mangelfall verbleibt dem Zahlungspflichtigen der angemessene Selbstbehalt. Der darüberhinausgehende Betrag wird anteilig auf die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder verteilt.
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