Scheidung

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Nach  §§ 1564 S. 1, 1565 Abs. 1 S. 1 kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten oder  beider Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Im Gegensatz  des bis 1977 geltenden Schuldprinzips ist mittlerweile der Scheidungsgrund  die unheilbare Zerrüttung der Ehe, auch genannt als Zerrüttungsprinzip. Das Scheitern wird laut § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten  seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, sind weitere Voraussetzungen für die Vermutung des  Scheiterns nicht mehr erforderlich. Daher ist es unmittelbar nach einer Trennung oder gar vorher nicht  zweckmäßig, den Mandanten mit der Frage zu befassen, ob er geschieden werden möchte.

Das Trennungsjahr sollte am besten für Verhandlungen über die Scheidungsfolgesachen wie die Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung  eines Eigenheims, Haushaltssachen, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung,  Sorge- und Umgangsrecht genutzt werden.

FAQs

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Wird bei der Scheidung alles geregelt?

Grundsätzlich wird bei einem Scheidungsverfahren die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt – außer die Ehe ist von kurzer Dauer. Alles andere wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.

Welche Themen sind schon im Falle des Getrenntlebens zu beachten?

Nach einer Ehescheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip, was bedeutet, dass jeder Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommen muss. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur dann, wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt und die betroffene Person aufgrund dieses Grundes daran gehindert ist, eigenes Einkommen zu erwirtschaften. So gilt beispielsweise für den betreuenden Elternteil ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes grundsätzlich wieder eine Erwerbspflicht. Das Gesetz sieht dabei verschiedene spezifische Unterhaltstatbestände vor. Hierzu gehören der Betreuungsunterhalt für die Erziehung gemeinsamer Kinder sowie der Unterhalt wegen Alters oder wegen Krankheit und Gebrechen. Zudem kommen Erwerbslosenunterhalt bei fehlender Beschäftigung trotz Bemühungen, Aufstockungsunterhalt bei unzureichendem eigenen Einkommen zur Deckung des bisherigen Lebensstandards sowie der Unterhalt wegen des Wegfalls einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit in Betracht. Auch Ausbildungsunterhalt zur Nachholung oder Vollendung einer Ausbildung sowie der sogenannte Billigkeitsunterhalt aus sonstigen schwerwiegenden Gründen sind gesetzlich geregelt. In jedem Einzelfall muss individuell geprüft werden, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist oder ob der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf eigenständig finanzieren kann.

Was versteht man unter dem Trennungsjahr?

Das ist der Zeitraum zwischen Trennung der Ehegatten und Einreichung des Scheidungsantrages. An vielen Gerichten ist es zulässig, einen Scheidungsantrag bereits 9 – 10 Monate nach Trennung einzureichen, da das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs mehrere Monate dauern kannt. Bis dieser entscheidungsreif ist, ist in der Regel das Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung abgelaufen. Bei besonderen Härtefällen gibt es hier Ausnahmen, aufgrund derer auch vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zulässig ist.

Wonach richten sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens?

Bei einer Ehescheidung entstehen Anwalts- sowie Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem jeweiligen Verfahrenswert, welcher sich durch das Vermögen der Ehegatten und den Streitgegenständen ermittelt. Der Verfahrensweg richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen, unter Umständen unter Abzug von Kinderfreibeträgen, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Hinzu kommt noch ein Wert für den Versorgungsausgleich und eventuelle Folgesachen. Aus dem so ermittelten Wert errechnen sich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, wenn also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Es gilt jedoch die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Partner seit einem Jahr voneinander getrennt leben. Nach Ablauf einer 3-jährigen Trennungsfrist, wird die Ehe grundsätzlich geschieden. Ausnahmen gibt es hier nur in seltenen Fällen, z.B. wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des gemeinsamen minderjährigen Kindes liegt. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit nach Ablauf eines Jahres zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen will. Der Beweis kann beispielsweise dadurch geführt werden, dass beide Ehegatten bereits mit einem neuen Partner zusammenleben.

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