Scheidung
Rechtliche Begleitung bei Trennung und Scheidung – fair, strukturiert und lösungsorientiert.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Es gilt die sog. „Trennung von Tisch und Bett“. In der Regel zieht einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Getrenntleben kann aber auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen. Voraussetzung: kein gemeinsames Wirtschaften mehr, wie waschen, kochen etc. Zu beachten ist, dass eine räumliche als auch finanzielle (Trennung der Bankkonten) Trennung vorliegt und die Ehegatten gegenseitig nicht mehr füreinander sorgen (bspw.: Putzen, Kochen, etc.). Erfolgt die räumliche Trennung sofort, sollte zeitnah eine vernünftige Regelung nach den konkreten Bedürfnissen der Partner und Kinder über den Hausrat erfolgen.
Wie andere zweiseitig verpflichtende Verträge kann auch ein Ehevertrag wieder aufgehoben oder nachträglich abgeändert werden. Dies ist in der Regel jedoch nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Beide Vertragspartner müssen mit- hin der Vertragsänderung oder -aufhebung zustimmen und dies vor dem zuständigen Notar mit Ihrer Unterschrift quittieren.Da auch in diesen Fällen die ursprüngliche Form einzuhalten ist, bedarf es der notariellen Tätigkeit auch bei Abänderung bzw. Aufhebung. Dabei können mithin wiederum Kosten entstehen.Eine einseitige Vertragsaufhebung ist in der Regel nur dann möglich, wenn einer der Ehegatten sich den Vertragsrücktritt vorbehalten hat.
Ja, auch hier gilt, der gewöhnliche Aufenthalt der Parteien muss in Deutschland sein.
Das förmliche Verfahren zur Scheidung wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, den nur der Rechtsanwalt stellen kann. Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Die Vorbereitung des Verfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen. Zusammen mit dem Antrag, aber auch später, können weitere Regelungsanträge, soweit erforderlich, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögen usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird nur der Versorgungausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, als Zwangsverbund durchgeführt, sofern keine Ehe von kurzer Dauer (unter drei Jahre) vorliegt. Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet eine mündliche Verhandlung statt. Die Ehepartner müssen ihre Ausweise vorlegen, damit sich das Gericht von ihrer Identität überzeugen kann. Anschließend werden die Ehepartner zum Scheitern ihrer Ehe vernommen, wie lange sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, werden anschließend Fragen zur elterlichen Sorge geklärt. Ist die Scheidung gut durch Anwälte vorbereitet, dauert der gesamte Termin nicht länger als 15-30 Minuten. Sind jedoch Teile der Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Versorgungsausgleich streitig, so kann eine Scheidung auch deutlich länger dauern. Bei guter Vorbereitung und Einigung über alle wesentlichen Modalitäten können Sie bereits in diesem ersten und einzigen Termin geschieden werden.
Nach einer Trennung / Scheidung soll jeder Ehegatte für seinen Unterhaltsbedarf selbst aufkommen. Ist ein Ehegatte dazu allerdings nicht oder nicht vollständig in der Lage, so hat er gegen den anderen grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt. Dies bestimmt sich jedoch nach jedem Einzelfall unterschiedlich.
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