Lohn
Der Lohn ist die Gegenleistung für Arbeit. Seine Höhe richtet sich nach Qualifikation und Tarifvertrag.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Verständlichkeit ist A und O einer ordentlichen Abrechnung. Für ein gutes Betriebsklima ist es zudem vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer sieht, wie viel vom Brutto an das Finanzamt geht, welche Beiträge zum Beispiel an die Krankenkasse fließen und welchen Gesamtaufwand der Arbeitgeber tatsächlich erbringt. Pünktlichkeit ist ebenfalls sehr wichtig: „Aufschieberitis“ – auch bei veränderten Rahmenbedingungen – gilt nicht. Nachlässigkeiten sollte sich eine Firma in diesem Bereich auf gar keinen Fall leisten. Denn unpünktliche und unübersichtliche Abrechnungen demotivieren und frustrieren die Mitarbeiter. Und tauchen sogar Fehler auf, rückt ein Betrieb schnell in schlechtes Licht – nicht nur bei seinen Angestellten.
"Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer1 dazu verpflichtet dem Arbeitgeber Dienste zu erbringen, welcher seinerseits dazu verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung für die Erbringung zu zahlen. Diese Vergütung, das Arbeitsentgelt, wird je nach Art und Umfang der Tätigkeit entweder nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden oder jeden Monat „pauschal“ gezahlt. Man spricht dann entweder vom Lohn (meist bei Arbeitern) oder vom Gehalt (meist bei Angestellten). Die Vorschriften zum Arbeitsentgelt sind jedoch auf beide Vergütungsarten gleichermaßen anzuwenden, sodass sich keine grundsätzlichen rechtlichen Unterschiede ergeben. Beide Begriff werden daher auch synonym füreinander verwendet. Als Arbeitsentgelt zählen übrigens nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen (z.B. ein Dienstwagen zur privaten Nutzung)."
Nach Paragraf 108 der Gewerbeordnung hat jeder Mitarbeiter bei der Zahlung seines Arbeitsentgelts Anspruch auf eine schriftliche Auskunft in Textform. Die verpflichtenden Inhalte sind in der Entgeltbescheinigungsverordnung geregelt. Dazu zählen Aussagen über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts. Des Weiteren Informationen über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen oder sonstige Vergütungen, die der Arbeitnehmer erhält, sowie Angaben zu Art und Höhe von Abzügen, Abschlägen oder Vorschüssen.
Nachtarbeitnehmer arbeiten mindestens zwei Stunden in der Zeit von 22 – 6 Uhr an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr (§2 (5) ArbZG). Die Regelung der Arbeitszeit muss nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgen. Nachtarbeitnehmer haben das Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn der Beschäftigung als Nachtarbeitnehmer, danach in Zeitabständen von mindestens drei Jahren. Die Umsetzung auf einen Tagarbeitsplatz ist möglich, wenn: nach arbeitsmedizinischer Feststellung eine Gesundheitsgefährdung des Nachtarbeitnehmers besteht ein Kind unter zwölf Jahren oder ein schwer pflegebedürftiger Angehöriger im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, die nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden können sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dem entgegenstehen (§ 6 ArbZG).
Nein, das muss er nicht. Die Freizeit dient der Erholung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat außerhalb der Arbeitszeit keinen Anspruch auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers.
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