Kündigung
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wir prüfen Fristen, Form und mögliche Ansprüche.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können beide eine ordentliche Kündigung aussprechen, wodurch das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der im Vertrag oder Tarifvertrag festgelegten Frist endet. Falls keine spezifischen Regelungen im Vertrag existieren, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB. Bei einer ordentlichen Kündigung ist kein konkreter Kündigungsgrund erforderlich.
Die möglichen Gründe für eine Kündigung können sein: personenbezogen, verhaltensbezogen und betriebsbedingt. Außerdem muss die soziale Auswahl ordnungsgemäß erfolgt sein.
Bei Kündigungen, die der Anzeigepflicht unterliegen, müssen gemäß § 17 Abs. 3 KSchG sowohl das Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als auch der Betriebsrat informiert werden.
Einige Arbeitsverträge erlauben eine vorzeitige Kündigung, während andere dies untersagen und Vertragsstrafen vorsehen. Bevor Sie einen solchen Vertrag vor Ihrem Arbeitsantritt auflösen, ist es ratsam, mit Ihrem neuen Arbeitgeber zu sprechen und gegebenenfalls rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen.
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt normalerweise zwei Wochen. Dies ist im BGB, § 622 Abs. 3 festgelegt: Sollten also Arbeitnehmer oder Arbeitgeber während der Probezeit kündigen, dann endet das entsprechende Arbeitsverhältnis vierzehn Tage später – sofern nicht anders angegeben. Es ist nämlich auch möglich, dass die Kündigungsfrist länger oder kürzer ist. Solche Besonderheiten sollten in jedem Fall im Arbeitsvertrag vermerkt sein.
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