Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine formale Warnung bei Pflichtverstößen und kann vor einer Kündigung ausgesprochen werden.
Von einer Abmahnung ist die Rede, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist und ihn dazu auffordert, dieses in Zukunft zu unterlassen. Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn (1) das abgemahnte Verhalten vom Arbeitgeber genau beschrieben wird, (2) der Arbeitnehmer explizit dazu aufgefordert wird, sein Verhalten in Zukunft zu ändern und (3) es für den Arbeitnehmer erkenntlich ist, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben kann.
Insofern unterscheidet sich eine Abmahnung wesentlich von einer sogenannten Ermahnung. Diese kommt zwar ebenfalls einer Rüge durch die Chefetage gleich, erfüllt im Unterschied zur Abmahnung jedoch keinerlei konkrete Warnfunktion.
FAQs
Alle Fragen rund um das Arbeitsrecht. Beantwortet.
Eine Abmahnung bedarf in der Regel weder einer Anhörung des Betriebsrates – es sei denn es ist tarifrechtlich angeordnet – noch des Arbeitnehmers. Gleichwohl empfiehlt sich in manchen Fällen gerade bei langjährigen Mitarbeitern eine vorherige Anhörung, wenn die Abmahnung beispielsweise auf der Grundlage einer Kundenbeschwerde erfolgen soll, zu der sich der Arbeitnehmer rechtfertigen kann. Unter Umständen stellt sich die Sachlage hier nämlich ganz anders dar oder der Vorwurf als unberechtigt heraus. Wurde trotzdem abgemahnt und es kommt zu einem Rechtsstreit über die Berechtigung der Abmahnung, wirkt sich das natürlich ungünstig auf die Lage des Arbeitgebers aus. Denn der trägt die Darlegungs- und Beweislast für die abgemahnten Pflichtverletzungen.
Die Abmahnung ist zunächst einmal Ausdruck einer Missbilligung des Arbeitgebers infolge der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer. Außerdem hat sich die Abmahnung als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu einem eigenständigen Instrument des Kündigungsrechts entwickelt.
Mit der Abmahnung wird die Unterlassung eines konkreten Verhaltens verlangt, von welchem der Abmahnende meint, es verletze seine Rechte. Dem Abgemahnten soll durch die Abmahnung Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu regeln. Daher werden Abmahnungen in der Regel mit einem Vertragsangebot kombiniert, nämlich der vom Abgemahnten abzugebenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Es gibt zahlreiche Sachverhalte, bei denen eine Abmahnung tatsächlich entbehrlich ist. Außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes beispielsweise, insbesondere in der Probezeit, entfällt das Abmahnerfordernis deswegen, weil es hier auf eine Begründung der Kündigung nicht ankommt. Auch ist im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine Abmahnung nicht erforderlich, da eine solche allein im Einflussbereich des Arbeitgebers liegt. Bei einer personenbedingten Kündigung ist eine Abmahnung ebenfalls in der Regel nicht erforderlich, weil die Krankheit eines Mitarbeiters zumeist nicht aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten resultiert. Schließlich ist eine Abmahnung bei sehr schweren Pflichtverletzungen unnötig, bei denen der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres selbst erkennen kann und bei denen die Hinnahme des Arbeitnehmerverhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies sind insbesondere Fälle, in denen auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, zum Beispiel bei Eigentumsdelikten oder wenn der Arbeitnehmer seine Vertragsverletzung hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt oder wenn nachhaltige Beleidigungen bzw. Tätlichkeiten seitens des Arbeitnehmers vorliegen.
Der kurzfristig wichtigste Anspruch ist das Unterlassen einer rechtsverletzenden Handlung. Hinzu treten regelmäßig der Anspruch auf Kostenersatz für die Abmahnkosten sowie etwaige weitere Schadensersatzansprüche. Zur Durchsetzung dieser Anspüche stehen dem berechtigten Abmahner auch Auskunftsansprüche zu. Je nach Lage des Einzelfalls treten noch Beseitigungsansprüche oder Vernichtungsansprüche hinzu.
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