Wie und durch wen werden Feiertage während der Kurzarbeit vergütet?
Während eines Feiertags besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Gem. § 2 Abs. 2 EFZG müssen Arbeitgeber Vergütung für die Feiertage leisten, an denen die Arbeit wegen des Feiertags ausfällt. Hierfür kann keine Erstattung durch die Arbeitsagentur verlangt werden. Während der Kurzarbeit ist diese Vergütung durch den Arbeitgeber jedoch auf den Gesamtbetrag aus dem reduzierten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld beschränkt. Es besteht somit kein Anspruch auf das volle Entgelt, das ohne Kurzarbeit regulär anfiele. Von diesem Betrag sind jedoch die ordnungsgemäßen Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer abzuführen. Der für den Feiertag gezahlte Nettolohn kann daher geringer sein als der Betrag, den der Arbeitnehmer an den übrigen Werktagen als Kurzarbeitergeld erhält. Der Arbeitgeber ist hingegen nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn die Arbeit nicht wegen des Feiertags ausgefallen wäre. Ausnahmsweise kann daher in Betrieben, in denen regelmäßig am Feiertag gearbeitet wird (z.B. Hotel- und Gaststättengewerbe), eine Erstattung durch die Arbeitsagentur erfolgen, soweit der betreffende Arbeitnehmer nach dem Dienstplan o.ä. regulär am Feiertag gearbeitet hätte.
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