Wie ist das Verhältnis von Kurzarbeitergeld zum Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG?
Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer die Entschädigung nach § 56 IfSG aus. Diese umfasst bei einer angeordneten Quarantäne gem. § 56 Abs. I IfSG das Nettoentgelt, dass der Arbeitnehmer ohne die Quarantäne erarbeitet hätte, sowie einen Betrag in Höhe des (fiktiven) Kurzarbeitergeldes. Erfolgt die Quarantäneanordnung vor Einführung von Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber die Entschädigungszahlung in voller Höhe von der zuständigen Landesbehörde verlangen. Wird bereits Kurzarbeit geleistet, wenn es zur Quarantäne kommt, so zahlt der Arbeitgeber zwar ebenfalls das Nettoentgelt und das Kurzarbeitergeld aus. Die Entschädigung für das Nettoentgelt muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer wie gewohnt von der Bundesagentur für Arbeit. Da die Bundesagentur für Arbeit sich sodann jedoch die Zahlungen von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen kann, muss der Arbeitnehmer in der Abrechnung der Kurzarbeit mit einem „Q“ gekennzeichnet werden. Für eine spätere Anforderung durch die Bundesagentur für Arbeit müssen Aufzeichnungen darüber bereitgehalten werden, für welchen Zeitraum eine Quarantäne angeordnet wurde, in welchem Umfang eine Entschädigung durch die Landesbehörden beantragt und erhalten wurde und ob die Arbeitsleistung während der Quarantäne im Homeoffice hätte erbracht werden können. Entsteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. Ia IfSG wegen Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder, so kann der Arbeitgeber die Entschädigung von der Landesbehörde nur in Höhe des für die ausgefallene Arbeitsleistung zu leistenden Nettoentgelts beantragen. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber weiterhin von der Arbeitsagentur. Da in diesem Fall keine Ansprüche auf die Agentur für Arbeit übergehen, besteht hier keine besondere Kennzeichnungspflicht.
Weitere FAQs
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Ja, weil in der Regel sofort bestimmte Entscheidungen zu treffen sind, die, wenn sie nicht oder falsch getroffen werden, zu empfindlichen finanziellen Nachteilen führen können. Es kann auch erforderlich sein, Spuren an der Unfallstelle oder an den beteiligten Fahrzeugen zu sichern. Wir haben schon öfter aufgrund einer solchen „Spurensicherung“ Ansprüche durchsetzen, manchmal aber auch abwehren können.
Es kann zwar sinnvoll sein, den gegnerischen Versicherer den Schaden bestimmen zu lassen, bspw., wenn die Haftung nicht klar ist, um so Kosten zu vermeiden. Diese Alternative sollte jedoch nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt erfolgen. Eine Werkstatt sollte den Sachverständigen ebenfalls nicht ohne Rücksprache auswählen dürfen. Jeder erfahrene Verkehrsanwalt kennt meist mehrere Sachverständige, die Gutachten erstellen, welche auch vor Gericht standhalten.
Nein, dass der gegnerische Versicherer eigene Interessen verfolgt, weil er seine Aufwendungen schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen niedrig halten will, leuchtet sofort ein. Aber auch die Werkstatt kann eigene Interessen verfolgen. Im Falle eines Totalschadens, bei dem vom Versicherer die Reparaturkosten zu ersetzen wären, könnte eine Werkstatt zu einer Reparatur raten, weil diese für die Werkstatt wirtschaftlich interessanter ist als der Verkauf eines Ersatzfahrzeuges. Häufig sind den Mitarbeitern in den Werkstätten bzw. Autohäusern auch nicht alle rechtlichen Feinheiten bekannt, die von Bedeutung sein können.
Wenn der Unfall unverschuldet ist, hat der gegnerische Versicherer die Kosten zu tragen, die sich nach dem regulierten Betrag bemessen. Wenn der Gegner nur zum Teil haftet, dann bestimmt sich die Höhe der Anwaltskosten nach der Höhe dieses regulierten Betrages. Hier würde sich die schnelle Beauftragung eines Anwaltes bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung (üblich sind meist 150,00 €) besonders lohnen, da die vom Unfallgegner zu erstattenden Anwaltskosten zuerst auf die Selbstbeteiligung anzurechnen sind. ADAC Mitglieder können sich auch ohne Rechtsschutzversicherung von einem ADAC Vertragsanwalt beraten lassen, weil eine solche Beratung über den ADAC Mitgliedsbeitrag abgedeckt ist. Die anwaltliche Tätigkeit nach außen ist vom ADAC Mitgliedsbeitrag nicht abgedeckt.
Schmerzensgeld soll beispielsweise nach einem Unfall einen finanziellen Ausgleich für erlittene Verletzungen schaffen.
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