Wann muss nachehelicher Unterhalt bezahlt werden?
Nach einer Ehescheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip, was bedeutet, dass jeder Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommen muss. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur dann, wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt und die betroffene Person aufgrund dieses Grundes daran gehindert ist, eigenes Einkommen zu erwirtschaften. So gilt beispielsweise für den betreuenden Elternteil ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes grundsätzlich wieder eine Erwerbspflicht. Das Gesetz sieht dabei verschiedene spezifische Unterhaltstatbestände vor. Hierzu gehören der Betreuungsunterhalt für die Erziehung gemeinsamer Kinder sowie der Unterhalt wegen Alters oder wegen Krankheit und Gebrechen. Zudem kommen Erwerbslosenunterhalt bei fehlender Beschäftigung trotz Bemühungen, Aufstockungsunterhalt bei unzureichendem eigenen Einkommen zur Deckung des bisherigen Lebensstandards sowie der Unterhalt wegen des Wegfalls einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit in Betracht. Auch Ausbildungsunterhalt zur Nachholung oder Vollendung einer Ausbildung sowie der sogenannte Billigkeitsunterhalt aus sonstigen schwerwiegenden Gründen sind gesetzlich geregelt. In jedem Einzelfall muss individuell geprüft werden, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist oder ob der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf eigenständig finanzieren kann.
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