Vorsorgevollmacht: Erlischt die Untervollmacht mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten?

Eine Vorsorgevollmacht ist das zentrale Instrument, um für den Fall einer späteren Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit vorzusorgen und die gerichtliche Bestellung eines Betreuers abzuwenden ($\S\text{ 1814 Abs. 3 BGB}$). Häufig enthält der Text auch die Ermächtigung, eine Untervollmacht zu erteilen. Doch was passiert mit dieser Untervollmacht, wenn der Hauptbevollmächtigte verstirbt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung die Rechte von Vollmachtgebern gestärkt und klargestellt, dass bei der Verwendung von Standardformularen im Zweifel von einem Erlöschen der Untervollmacht auszugehen ist.

Der Sachverhalt: Familienstreit um die Demenzvorsorge

Der Entscheidung lag ein klassischer Familienkonflikt zugrunde: Eine 1929 geborene und an fortgeschrittener Demenz leidende Frau hatte im Jahr 2013 ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Als Vorlage nutzte sie das offizielle Musterformular des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die Tochter kreuzte darin auch die Option „zur Erteilung von Untervollmacht“ an.

Kurz vor ihrem eigenen Tod im Jahr 2023 erteilte die Tochter – die mit ihren Geschwistern im Streit lag – ihrem Sohn (dem Enkel der Erblasserin) eine umfassende Untervollmacht. Nach dem Tod der Tochter beantragte ein Teil der Familie die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die demente Mutter. Der Enkel hielt dagegen: Eine Betreuung sei nicht erforderlich ($\S\text{ 1814 BGB}$), da er die Großmutter kraft seiner Untervollmacht wirksam und gleichermaßen gut vertreten könne.

Während das Landgericht die Untervollmacht noch als fortbestehend ansah, bezog der BGH eine deutlich restriktivere Position.

Die rechtliche Krux: Die Unabhängigkeit der Untervollmacht

Aus dogmatischer Sicht gilt im deutschen Vertretungsrecht ($\S\text{ 168 S. 1 BGB}$): Eine Untervollmacht erlischt nicht automatisch, wenn die Hauptvollmacht wegfällt. Der Unterbevollmächtigte vertritt nämlich unmittelbar den Vollmachtgeber (die Großmutter) und leitet seine Rechtsmacht letztlich von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten.

Das Schicksal der Untervollmacht hängt jedoch entscheidend davon ab, wie weit die Auslegung der Hauptvollmacht reicht. Der BGH musste somit ermitteln, welchen Willen die Vollmachtgeberin im Jahr 2013 bei der Unterzeichnung des Formulars hatte.

Das BGH-Urteil: Keine „Ewigkeitsschreibe“ durch Ankreuzen

Der BGH stellte klar, dass bei der Nutzung von Standardformularen des Justizministeriums, die im Wesentlichen durch das Setzen von Kreuzen ausgefüllt werden, ein strenger Maßstab anzulegen ist:

  • Das Vertrauensprinzip als Fundament: Eine Vorsorgevollmacht beruht auf einem ganz besonderen, eng persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem ausgewählten Vorsorgebevollmächtigten. Dieses Vertrauen ist personengebunden und lässt sich nicht beliebig weitergeben.
  • Kein unkalkulierbares Risiko: Wenn der Erblasser dem Bevollmächtigten erlaubt, Untervollmachten zu erteilen, will er ihm damit im Regelfall nur die Organisation der Pflege oder Verwaltung „im Bedarfsfall“ erleichtern. Der Vollmachtgeber will damit jedoch nicht das erhebliche Risiko eingehen, dass nach dem Tod der Vertrauensperson ein dritter Unterbevollmächtigter völlig unkontrolliert und dauerhaft schalten und walten darf – insbesondere dann, wenn der Vollmachtgeber selbst bereits dement und unfähig zum Widerruf ist.
  • Regelmäßige Verknüpfung: Bei Verwendung des BMJ-Formulars ist daher im Regelfall davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Hauptvollmacht geknüpft ist. Fällt die Hauptvollmacht (z. B. durch Tod der Tochter) weg, erlischt auch die Untervollmacht des Enkels.

Die Eignung des Bevollmächtigten und der Betreuungsbedarf

Im konkreten Fall musste der BGH nicht abschließend klären, ob das Testament im Einzelfall doch anders auszulegen war. Denn das Landgericht hatte unabhängig von der Vollmachtsfrage festgestellt, dass der Enkel aufgrund der massiven innerfamiliären Konflikte und drohender Interessenkollisionen für die Bereiche Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten ungeeignet war.

Daher war die Einrichtung einer rechtlichen Berufsbetreuung für diese spezifischen Aufgabenkreise trotz der theoretischen Untervollmacht zwingend erforderlich und rechtmäßig.

Praxishinweis für die Gestaltung von Vorsorgevollmachten

Das Urteil des BGH zeigt die gefährlichen Grenzen von Standardformularen auf. Wer sicherstellen möchte, dass im Falle des Todes des Hauptbevollmächtigten eine bestimmte Person (z. B. der Enkel oder ein zweites Kind) die Vertretung nahtlos übernimmt, sollte:

  1. Ersatzbevollmächtigte benennen: Im Formular sollte explizit eine Person namentlich als Ersatzbevollmächtigter für den Fall des Versterbens der primären Vertrauensperson eingetragen werden.
  2. Individuelle Formulierungen wählen: Wenn eine Untervollmacht explizit den Tod des Hauptbevollmächtigten überdauern soll, muss dies unmissverständlich und ausformuliert in die Vollmacht aufgenommen werden. Ein bloßes Ankreuzen von Standardpassagen reicht hierfür nicht aus.

Quellenangabe:

  • Gerichtsurteil: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.12.2025 – Az. XII ZB 291/25 (veröffentlicht u. a. in NJW-RR 2026, 514 / ZEV 2026, 177).
  • Gesetzesnormen:
    • $\$\$\text{ 168 S. 1 BGB}$ (Erlöschen der Vollmacht)
    • $\$\$\text{ 1814 Abs. 1 u. 3 BGB}$ (Voraussetzungen und Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung)