Verträge unter Angehörigen: Steuerfalle Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO
Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen unter Dauerbeobachtung der Finanzverwaltung. Da im Familienkreis der natürliche Interessenwiderstreit fremder dritter Personen fehlt, prüfen Betriebsprüfer und Finanzämter die Verträge zweifach: Hält die Vereinbarung einem Fremdvergleich stand, und liegt ein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO) vor?
Das Gesetz gewährt Steuerpflichtigen zwar das Recht, ihre Verhältnisse steueroptimal zu ordnen. Die Grenze ist jedoch erreicht, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die wirtschaftlich unangemessen, umständlich oder widersinnig erscheint und ausschließlich dazu dient, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen.
1. Das Grundprinzip des § 42 AO
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn verständige Dritte die gewählte Rechtserrichtung allein aus außersteuerlichen Gründen so nicht vereinbart hätten. Fliegt eine solche Konstruktion auf, hat dies gravierende Folgen:
- Fiktive Besteuerung: Die Verträge bleiben zivilrechtlich zwar voll wirksam, das Finanzamt besteuert den Vorgang jedoch so, wie er bei einer wirtschaftlich angemessenen Gestaltung entstanden wäre.
- Beweislast: Die objektive Beweislast für den Missbrauch liegt beim Finanzamt, allerdings treffen den Steuerpflichtigen im Gegenzug gesteigerte Mitwirkungspflichten.
2. Typische Missbrauchsfälle bei Grundstücksübertragungen
In der Praxis neigen Familienkonstruktionen bei Immobilien zu komplexen "Mischverträgen", bei denen Kaufpreise künstlich verrechnet oder direkt wieder zurückgefordert werden. Die Rechtsprechung hat hier klare Grenzen gezogen:
- Das Hin-und-Her-Modell: Ein Vater räumt seinem minderjährigen Kind ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an einer Gewerbeimmobilie ein und mietet diese im nächsten Schritt für seinen eigenen Betrieb zurück. Der BFH wertete dies als Missbrauch: Wer Räume für sich selbst benötigt, verschenkt das Nutzungsrecht nicht, um es teuer zurückzumieten. Die Mietzahlungen als Betriebsausgaben wurden gestrichen.
- Kauf mit Schein-Darlehen: Eine Immobilie wird von der betagten Mutter erworben. Der Kaufpreis wird mit einem Darlehen verrechnet, dessen Rückzahlung auf 20 Jahre gestundet wird. Da absehbar war, dass die Mutter die Tilgung nicht mehr erleben würde, sah der BFH darin eine unangemessene Konstruktion zur künstlichen Generierung von Anschaffungskosten (Abschreibungspotenzial).
- Verkauf mit zeitgleicher Rückschenkung: Wird im selben Zuge mit dem Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis unmittelbar an den Erwerber zurückgeschenkt wird, entfällt die steuerliche Anerkennung des Kaufvertrags.
3. Was steuerlich zulässig ist: Grüne Ampeln für die Praxis
Nicht jede steueroptimierte Gestaltung ist automatisch ein Missbrauch. Folgende Fallkonstellationen wurden von den Finanzgerichten ausdrücklich anerkannt:
- Schenkung und Vermietung: Eltern schenken ihrem volljährigen Kind einen Geldbetrag. Unabhängig davon vermieten sie dem Kind eine Wohnung. Zahlt das Kind die Miete fortan aus dem geschenkten Vermögen (nicht aus laufendem Unterhalt), liegen zwei getrennt zu beurteilende, steuerlich zulässige Vorgänge vor.
- Wohnungsrechtsverzicht gegen Miete: Wird ein bei einer früheren Übertragung vereinbartes unentgeltliches Wohnungsrecht aufgegeben und stattdessen ein regulärer, fremdüblicher Mietvertrag zwischen Kind und Eltern geschlossen, ist das rechtlich zulässig.
- Familien-Nießbrauch an eine GmbH: Eltern bestellen einen befristeten Nießbrauch zugunsten ihrer Kinder an einem Grundstück, das langfristig an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist. Da die GmbH die Miete ohnehin als Betriebsausgabe abziehen durfte, liegt kein Missbrauch vor.
- Vorgeschaltete Schenkung vor Verkauf (§ 23 EStG): Ein Vater bahnt den Verkauf eines Grundstücks an einen Dritten an, überträgt das Objekt jedoch kurz vor dem Notartermin unentgeltlich auf seine Kinder. Verkaufen die Kinder das Grundstück an den Investor, wird der Veräußerungsgewinn legal bei den Kindern (und deren meist niedrigerem Steuersatz) erfasst. $\S 23 \text{ Abs. } 1 \text{ S. } 3 \text{ EStG}$ sperrt hier als Spezialregelung den Rückgriff auf den § 42 AO.
Fazit für die Nachfolgeplanung
Gestaltungen unter Verwandten sollten so einfach und geradlinig wie möglich gehalten werden. Sobald Verträge "über Bande" gespielt werden – also Schenkungen, Darlehen und Mieten wechselseitig miteinander verknüpft sind, um Steuern zu sparen – schnappt die Falle des § 42 AO zu. Verträge müssen stets so formuliert sein, dass sie auch unter völlig fremden Dritten wirtschaftlich sinnvoll geblieben wären.
Quellen:
- Abgabenordnung (AO) § 42 (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten).
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 23.
- BFH-Urteile: IV R 36/90 (BStBl II 1990, 205); IX R 76/03 (BStBl II 06, 359); IX R 8/20 (BStBl II 21, 743).
