Unternehmensnachfolge mit Nießbrauch: Keine Minderung des Substanzwertes bei der Betriebsvermögensbewertung
Die schenkweise Übertragung von Unternehmensanteilen – insbesondere von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG – wird in der Praxis der Generationennachfolge häufig mit einem Vorbehaltsnießbrauch kombiniert. Der Übergeber sichert sich damit weiterhin die laufenden Erträge (z. B. Gewinnanteile), während die Substanz des Betriebs bereits auf die nächste Generation übergeht.
Bei der steuerlichen Bewertung dieses Vorgangs kommt es jedoch regelmäßig zu Konflikten mit der Finanzverwaltung über die Frage, an welcher Stelle des Verfahrens sich der wertmindernde Nießbrauch steuermindernd auswirken darf. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat hierzu eine wegweisende und formal stringente Entscheidung getroffen, die die Systematik des Bewertungsgesetzes (BewG) unterstreicht.
Der Sachverhalt: Schenkung eines Kommanditanteils mit quotalem Nießbrauch
Dem verfahrensgegenständlichen Fall lag die schenkweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer neu gegründeten Kommanditgesellschaft zugrunde. Der Schenker behielt sich einen quotalen Nießbrauch an diesem Kommanditanteil vor. Vertraglich wurde exakt geregelt, dass sich dieser Nießbrauch ausschließlich auf die Erträge aus der laufenden Geschäftstätigkeit erstrecken sollte. Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen (Substanzgewinne) standen hingegen weiterhin dem neuen Inhaber zu.
Da es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handelte (Gründung weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag), bestanden begründete Zweifel an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Mangels verlässlicher Vergangenheitsdaten führte das Finanzamt eine Bewertung unter Zugrundelegung des Substanzwertes als Mindestwert ($\S\text{ 11 Abs. 2 S. 3 BewG}$) durch.
Der Kläger begehrte, den Wert des Anteils am Betriebsvermögen im Rahmen der gesonderten Feststellung ($\S\text{ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG}$) um den Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs mindernd anzupassen. Das Finanzamt lehnte dies ab – das FG Berlin-Brandenburg bestätigte die Rechtsauffassung der Behörde.
Die rechtlichen Kernerkenntnisse des Urteils
Das FG Berlin-Brandenburg zerlegte das komplexe Zusammenspiel aus Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht schulmäßig in seine verfahrensrechtlichen Einzelteile:
1. Keine Minderung des Substanzwertes im Grundlagenbescheid
Wird der gemeine Wert des Betriebsvermögens anhand des Substanzwertes ermittelt, umfasst dieser alle Teile eines Gewerbebetriebs ($\S\text{ 15 EStG}$), die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Ein quotaler Nießbrauch an einem Kommanditanteil stellt jedoch keine Schuld oder Last dar, die den steuerlichen Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebs mindert. Er ist bei der Wertermittlung im Grundlagenbescheid nach $\S\text{ 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG}$ nicht zu berücksichtigen.
2. Bereicherungsprinzip gilt erst im Folgebescheid
Das im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht fundamentale Bereicherungsprinzip ($\S\text{ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG}$) – wonach nur das versteuert werden muss, worum der Empfänger tatsächlich bereichert ist – hat in der vorgelagerten Bewertungsebene des BewG keinen Platz. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Nießbrauch den steuerpflichtigen Erwerb mindert, darf erst im eigentlichen Verfahren der Schenkungsteuerfestsetzung (Folgebescheid) gelöst werden.
3. Trennbarkeit von Mitunternehmerstellung und Nießbrauch
Das Gericht stellte klar, dass die zivil- und gesellschaftsrechtliche Mitunternehmerstellung des neuen Kommanditisten im Erbschaftsteuerrecht strikt von der Rechtsposition des Nießbrauchers zu trennen ist. Der Nießbrauch schmälert nicht den Substanzwert des übertragenen Betriebsvermögens als solchen.
4. Absage an das vereinfachte Ertragswertverfahren bei Neugründungen
Für die Praxis ebenfalls von enormer Bedeutung ist die Bestätigung zur Bewertung junger Unternehmen: Liegt die Gründung eines Betriebs innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, kann der künftige Ertrag nicht aus der Vergangenheit abgeleitet werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist dann aufgrund von offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen gesperrt, und es muss zwingend auf den Substanzwert abgestellt werden.
Fazit und Praxishinweis: Keine Angst vor der Doppelbesteuerung
Auch wenn das Urteil auf den ersten Blick nachteilig für den Steuerpflichtigen wirkt, ist es im Ergebnis lediglich eine verfahrensrechtliche Weichenstellung. Der Nießbrauch fällt nicht unter den Tisch: Er wird im Feststellungsbescheid über das Betriebsvermögen ignoriert, muss aber im anschließenden Schenkungsteuerbescheid als Last abgezogen werden, um die tatsächlich verbleibende Bereicherung zu besteuern.
Da die Rechtsfrage eines rein auf laufende Erträge beschränkten quotalen Nießbrauchs im Rahmen der Betriebsvermögensfeststellung von allgemeinem Interesse ist, hat das FG Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Berater sollten entsprechende Verfahren über Einsprüche offenhalten, bis der BFH final entschieden hat.
Quellenangabe:
- Gerichtsurteil: Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2025 – Az. 17 K 17110/23 (veröffentlicht in BeckRS 2025, 32767).
- Gesetzesnormen:
- $\$\$\text{ 11, 97, 109, 151 BewG}$ (Bewertungsgesetz)
- $\$\$\text{ 10 ErbStG}$ (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)
- $\$\$\text{ 15 EStG}$ (Einkommensteuergesetz)
