Testament vor Operation verfasst: Echte Bedingung oder nur der Anlass?

Wer vor einer schweren Operation, einer weiten Reise oder einem riskanten Eingriff seinen letzten Willen verfasst, leitet diesen oft mit Worten ein wie: „Sollte mir heute etwas zustoßen...“. Überlebt der Erblasser die Situation um viele Jahre, stellt sich nach dem späteren Tod oft Streit unter den Angehörigen ein. War die Formulierung nur der Anlass für ein dauerhaft gültiges Testament, oder handelte es sich um eine rechtliche Bedingung, die mit dem glücklichen Ausgang des Eingriffs erloschen ist?

Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.05.2026 (Az.: 3 W 38/26) eine klare Grenze gezogen und ein jahrzehntealtes Testament für unwirksam erklärt.

Der Sachverhalt: Ein handschriftliches Testament von 1977

Die im Jahr 2025 verstorbene Erblasserin (E) hatte 1977 unmittelbar vor einem Schwangerschaftsabbruch ein handschriftliches Testament verfasst. Das Dokument begann mit den Worten: „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, so verfüge ich...“. Sie setzte ihre Schwester und deren Kinder als Erben ein und schloss ihren Ehemann, der sie in dieser schweren Situation allein gelassen hatte, ausdrücklich von der Erbfolge aus.

Die Erblasserin überlebte den Eingriff gesundheitlich unbeschadet und verstarb erst knapp 50 Jahre später, ohne das Dokument jemals vernichtet oder geändert zu haben. Nach ihrem Tod forderten die Schwester und die Nichten den Erbschein. Sie argumentierten, der Eingriff sei lediglich der emotionale Anlass für das Testament gewesen. Der Bruder der Erblasserin hielt dagegen: Das Testament sei an die Bedingung gekoppelt gewesen, dass sie bei diesem konkreten Eingriff verstirbt.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Das Testament ist gegenstandslos

Das Gericht gab dem Bruder recht. Es stellte fest, dass kein wirksames Testament vorliegt und stattdessen die gesetzliche Erbfolge greift.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

  • Echte Bedingung gemäß § 158 Abs. 1, § 2074 BGB: Der Wortlaut „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen“ ist so präzise und zeitlich fixiert, dass er nicht als bloße Angabe eines Motivs verstanden werden kann. Es handelt sich um eine echte aufschiebende Bedingung.
  • Historischer Kontext von 1977: Das Gericht zog die medizinischen Umstände des Errichtungsjahres heran. Im Jahr 1977 war ein Schwangerschaftsabbruch noch mit weitaus höheren gesundheitlichen und rechtlichen Risiken verbunden als heute. Die Erblasserin befand sich in einer akuten psychischen und physischen Ausnahmesituation, die sie gezielt für diesen Tag absichern wollte.
  • Kein Widerruf oder Vernichtung nötig: Die Erben argumentierten, dass die Erblasserin das Testament ja über Jahrzehnte in der Schublade aufbewahrt hatte. Das OLG Düsseldorf erteilte dieser Argumentation eine Absage: Da die Bedingung (der Tod beim Eingriff) nicht eingetreten war, wurde das Testament juristisch automatisch gegenstandslos. Für die Erblasserin bestand somit im rechtlichen Sinne überhaupt kein Handlungsbedarf mehr, das Dokument nachträglich zu vernichten oder zu widerrufen.

Fazit für die Gestaltungspraxis

Der Fall zeigt eindringlich, wie gefährlich konditionale Einleitungssätze in Notfallsituationen sind. Wer ein Testament in der Absicht verfasst, dass es dauerhaft gelten soll, sollte auf Formulierungen, die sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen, zwingend verzichten. Besser ist eine zeitlose Formulierung: „Für den Fall meines Todes verfüge ich...“.

Sollte ein solches Schriftstück aus der Vergangenheit existieren und die Situation überlebt worden sein, ist dringend zu empfehlen, das alte Dokument zu vernichten und ein neues, unbedingtes Testament aufzusetzen, um den Angehörigen langwierige Prozesse zu ersparen.

Quellen:

  • OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2026 – 3 W 38/26 (Abruf-Nr. 254446).
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 158 Abs. 1 (Aufschiebende Bedingung) & § 2074 BGB.