Steuerfalle Bestattungsvorsorge: Warum das Finanzamt bei der eigenen Vorsorge nicht mitzahlt
Viele Menschen möchten ihre Angehörigen entlasten und schließen bereits zu Lebzeiten Verträge für die eigene Bestattung ab. Doch wer hofft, die gezahlten Beträge (im Streitfall 6.500 €) als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer absetzen zu können, wird enttäuscht. Das Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 1483/24 E) hat dieser Praxis eine klare Absage erteilt.
Das Problem: Wann ist eine Belastung „außergewöhnlich“?
Nach § 33 EStG können Kosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und die Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht in gleicher Weise trifft. Das Gericht nannte zwei Hauptgründe, warum die Bestattungsvorsorge diese Hürden nicht nimmt:
- Der Tod ist der Regelfall: Die Notwendigkeit einer Bestattung trifft jeden Menschen. Damit sind die Kosten Teil der allgemeinen Lebensführung und bereits durch den steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten. Es fehlt also an der „Außergewöhnlichkeit“.
- Keine Zwangsläufigkeit: Es gibt keine rechtliche oder sittliche Pflicht, die eigene Beerdigung im Voraus selbst zu bezahlen, nur um die Erben finanziell zu schonen. Die Entscheidung zur Vorsorge ist somit eine freiwillige Privatentscheidung.
Der wichtige Unterschied zur Bestattung von Angehörigen
Es ist entscheidend, zwischen der eigenen Vorsorge und der Beerdigung eines Verwandten zu unterscheiden. Während die eigene Vorsorge steuerlich Privatsache bleibt, können tatsächliche Beerdigungskosten für nahe Angehörige unter Umständen absetzbar sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Erbe des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, und man als Hinterbliebener rechtlich oder sittlich zur Zahlung verpflichtet ist.
Was bedeutet das für Ihre Nachlassplanung?
Auch wenn die direkte steuerliche Entlastung wegfällt, bleibt die Bestattungsvorsorge ein sinnvolles Instrument. Sie sollten jedoch folgende Punkte beachten:
- Finanzielle Realität: Planen Sie die Vorsorge ohne den „Steuerrabatt“ ein. Die Summe muss voll aus dem versteuerten Privatvermögen gezahlt werden.
- Schonvermögen: Eine Bestattungsvorsorge kann in angemessenen Grenzen als „Schonvermögen“ gelten, wenn es um Ansprüche auf Sozialhilfe (z. B. bei Pflegebedürftigkeit) geht. Dies ist oft ein stärkeres Argument für die Vorsorge als die reine Steuerersparnis.
- Anrechnung auf das Erbe: Die Vorsorge mindert den späteren Nachlass. Das kann Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche oder die Erbschaftsteuer der Hinterbliebenen haben, was im Vorfeld strategisch geprüft werden sollte.
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Nachlassplanung
Die steuerlichen Feinheiten im Erbrecht und bei der Vorsorge sind tückisch. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Ihren Nachlass so zu regeln, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden und Ihre Angehörigen rechtlich sowie finanziell abgesichert sind.
Wir beraten Sie gerne zur Gestaltung von Bestattungsverfügungen, prüfen die Auswirkungen auf das Gesamterbe oder klären für Sie, welche Verträge im Ernstfall vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt sind.
Haben Sie bereits eine Bestattungsvorsorge getroffen oder planen Sie Ihre Nachlassregelung? Kontaktieren Sie uns an unseren Standorten in Bellheim, Pirmasens oder Haßloch für eine individuelle Beratung.
