Pflichtteilsklage im Ausland: Gilt die subsidiäre Zuständigkeit bei verkauften Immobilien?

Das internationale Erbrecht birgt insbesondere dann erhebliche Sprengkraft, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union hatte, aber wertvolles Nachlassvermögen in einem EU-Mitgliedstaat hinterlässt. In solchen Konstellationen kommt die sogenannte subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 10 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ins Spiel.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat in einer aktuellen und hochbrisanten Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine fundamentale Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht darum, ob ein enterbter Pflichtteilsberechtigter den Erben vor den Gerichten des Staates auf Geldzahlung verklagen kann, in dem sich eine Nachlassimmobilie befand, wenn der Erbe diese Immobilie bereits an einen Dritten verkauft hat.

Der Sachverhalt: Eine Wiener Wohnung, ein Erblasser in Moldau und eine Erbin in der Schweiz

Der Fall liest sich wie ein Lehrbuchbeispiel des internationalen Privatrechts: Der 2021 verstorbene Erblasser (E) hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Moldau. Er hinterließ jedoch eine Eigentumswohnung in Wien. In einem Testament setzte er eine seiner drei Töchter (die Beklagte) zur Alleinerbin ein. Die Erbin ist nach den Akten in der Schweiz ansässig.

Auf Basis der subsidiären Zuständigkeit für das im Inland belegene Vermögen (Art. 10 Abs. 2 EuErbVO) führte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Verlassenschaftsverfahren durch und sprach der Erbin die Wohnung rechtskräftig zu (Einantwortung). Kurz darauf nutzte die Erbin ihre Stellung und verkaufte die Wohnung an einen Dritten.

Nun trat eine weitere Tochter (die Klägerin) auf den Plan. Sie fühlt sich übergangen und fordert von ihrer Schwester die Zahlung von 25.555 EUR als Pflichtteil. Sie klagte in Wien, da sich dort die Wohnung des Vaters befunden hatte. Die Erbin hielt dagegen: Da die Wohnung längst verkauft sei und ihr kein Vermögen mehr in Österreich gehöre, seien die österreichischen Gerichte international unzuständig. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Unzuständigkeit ab (a limine litis). Der OGH musste über den Revisionsrekurs entscheiden.

Die rechtlichen Knackpunkte des Verfahrens

Der OGH hatte im Rahmen des Verfahrens mehrere komplexe Schichten des internationalen Erbrechts freizulegen:

1. Welches Erbrecht gilt überhaupt? (Das Erbstatut)

Obwohl das österreichische Gericht fälschlicherweise im Verlassenschaftsverfahren von österreichischem Recht ausging, verweist das Kollisionsrecht der EuErbVO (Art. 21 Abs. 1) zwingend auf das moldawische Erbrecht als Heimatrecht des Erblassers.

Spannend für die Praxis: Das moldawische Recht kennt kein bedarfsunabhängiges Pflichtteilsrecht wie das deutsche oder österreichische Recht. Ein dortiges „Noterbrecht“ gibt es nur, wenn der Kläger zum Todeszeitpunkt konkret unterhaltsbedürftig war. Die Klage wäre materiell-rechtlich also wohl ohnehin abzuweisen – vorab muss jedoch zwingend die formale Zuständigkeit geklärt werden.

2. Der zeitliche Fixpunkt der Vermögensbelegenheit

Das Rekursgericht hatte argumentiert, das Vermögen müsse zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Inland existieren. Dem widerspricht die europäische Linie: Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Zuständigkeit aus Art. 10 EuErbVO ausschließlich auf die Belegenheit des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls an. Dass die Erbin die Wohnung später verkauft hat, schadet der Zuständigkeit demnach prinzipiell nicht.

Die Vorlagefrage: Was bedeutet „Entscheidung über das Nachlassvermögen“?

Der Kern des Streits liegt im exakten Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO. Diese Norm besagt, dass die Gerichte des Belegenheitsstaates nur zuständig sind für Entscheidungen „über dieses Nachlassvermögen“.

Hierzu stehen sich in der Rechtswissenschaft zwei Auslegungen unversöhnlich gegenüber:

  • Die enge Auslegung (Wortlautorientiert): Die Zuständigkeit ist strikt auf Verfahren beschränkt, die unmittelbar dingliche Rechte an der konkreten Immobilie betreffen (z. B. Eigentumsfeststellung, Grundbucheintragung). Da eine Pflichtteilsklage in vielen Ländern (wie in Deutschland und Österreich) ein reiner Geldzahlungsanspruch gegen den Erben und kein Recht an der Wohnung ist, wären die inländischen Gerichte unzuständig.
  • Die weite Auslegung (Zielorientiert/Teleologisch): Da Pflichtteilsrechte unbestritten in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen, müssen sie auch von den Zuständigkeitsnormen erfasst werden. Die Pflichtteilsklage leitet sich schließlich wirtschaftlich direkt aus dem Wert des inländischen Nachlassteils ab. Eine enge Auslegung würde die Rechtsdurchsetzung für übergangene Kinder massiv erschweren, da sie im oft weit entfernten Drittstaat (hier Moldau) klagen müssten.

Da beide Argumentationslinien rechtlich vertretbar sind und erhebliche Praxisrelevanz für internationale Erbfälle besitzen, hat der OGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Einschätzung und Ausblick für die Praxis

In der Fachliteratur (u. a. vom Deutschen Notarinstitut) wird die vom OGH favorisierte weite Auslegung befürwortet. Sie verhindert, dass Gerichte bereits im Rahmen der rein formalen Zuständigkeitsprüfung tief in das ausländische Sachrecht einsteigen müssen, um zu klären, ob ein Pflichtteil als dingliches Recht (wie teils im französischen Recht) oder als reiner Geldanspruch ausgestaltet ist.

Zudem sorgt eine weite Auslegung für einen sinnvollen Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht, falls es durch ausländisches IPR zu einer Nachlassspaltung kommt. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dieser verbraucherfreundlichen und pragmatischen Linie folgen wird.

Quellenangabe:

  • Gerichtsurteil: Oberster Gerichtshof (OGH) Österreich, Beschluss vom 20.01.2026 – Az. 2 Ob 165/25s (veröffentlicht u. a. in ZEV 2026, 315; mit Anmerkung von Dr. Rembert Süß).
  • Bezugnehmende Rechtsprechung:
    • EuGH, Urteil vom 07.11.2024 – C-291/23 (Hantoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensbelegenheit)
    • EuGH, Urteil vom 01.03.2018 – C-558/16 (Mahnkopf zur Einordnung des Pflichtteils in die EuErbVO)
  • Gesetzes- und Verordnungsnormen: Art. 1, 3, 4, 10 Abs. 2, 21 EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung); Art. 267 AEUV (Vorabentscheidungsverfahren); $\S\text{ 2657 mold. ZGB}$.