Lebensversicherung verschenken mit Nießbrauch: Teure Steuerfalle durch BFH-Urteil
Wer Vermögen steueroptimiert im Wege der vorweggenommenen Erbfolgen übertragen möchte, nutzt gerne den Nießbrauchsvorbehalt. Bei Immobilien oder Wertpapierdepots führt das Recht des Schenkers, die Erträge weiter zu beziehen, zu einem sofortigen, erheblichen Steuerabschlag bei der Schenkungsteuer.
Dass diese Logik nicht blind auf die Übertragung von Kapitallebensversicherungen übertragen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem richtungsweisenden Urteil vom 28.01.2026 (Az.: II R 27/22) klargestellt. Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung ist demnach eine rein bedingte Last – und darf den steuerlichen Schenkungswert im Moment der Übertragung nicht mindern.
Der Sachverhalt: Die 2,5-Millionen-Euro-Versicherung
Im Streitfall übertrug eine Mutter (M) ihrem Sohn (K) einen Lebensversicherungsvertrag im Wege einer vom Versicherer genehmigten Vertragsübernahme. Die Mutter hatte zuvor einen Einmalbeitrag von 2,5 Millionen Euro eingezahlt. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 49 Jahren. Im Erlebensfall sollte eine Rente oder eine Kapitalabfindung gezahlt werden; versicherte Person für den Todesfall war der Sohn.
Die Mutter behielt sich vertraglich den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor. Beide Parteien durften den Vertrag ohne Zustimmung des anderen kündigen. Im Falle eines solchen Rückkaufs sollte das Geld der Mutter zustehen. Das Finanzamt berechnete die Schenkungsteuer jedoch auf Basis des vollen Rückkaufswerts, ohne den Nießbrauch abzuziehen. Während das Finanzgericht Münster noch zugunsten der Familie entschied, erteilte der BFH dieser Gestaltung eine klare Absage.
Die Entscheidungsgründe des BFH: Vollständiger Erwerb trotz Kündigungsrecht
Der BFH hob das steuerzahlerfreundliche Vorurteil auf und bestätigte die harte Linie des Finanzamts. Für die Richter waren folgende Argumente ausschlaggebend:
- Bereicherung im Schenkungszeitpunkt: Durch die Vertragsübernahme rückte der Sohn vollumfänglich in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein. Er erwarb das umfassende Dispositionsrecht über den Vertrag. Die Tatsache, dass die Auszahlung im Erlebensfall erst in der Zukunft liegt, macht den Anspruch rechtlich nicht "bedingt", sondern lediglich betagt (entstanden, aber noch nicht fällig). Die Steuer entsteht sofort.
- Der Nießbrauch ist am Stichtag "noch nichts": Ein Nießbrauch an einer Rückkaufsleistung kann logisch und rechtlich erst dann entstehen, wenn der Vertrag tatsächlich gekündigt wird und der Anspruch auf den Rückkaufswert real existiert. Da am Tag der Schenkung keine Kündigung vorlag, war der Nießbrauch zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch gar nicht entstanden.
- Kein Abzug für bedingte Lasten: Nach § 6 Abs. 1 BewG dürfen Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (hier: der zukünftigen Kündigung) abhängen, bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt werden.
Wichtige Abgrenzungen für die Beratungspraxis
Das Urteil verdeutlicht, wie präzise die steuerlichen Entstehungszeitpunkte im Versicherungsbereich voneinander getrennt werden müssen:
- Echte Vertragsübernahme (wie im Urteil): Der Beschenkte wird neuer Versicherungsnehmer. Die Schenkungsteuer entsteht sofort auf den aktuellen Rückkaufswert, ein Nießbrauch mindert die Steuerbasis nicht.
- Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts: Wird der Beschenkte nicht Versicherungsnehmer, sondern erhält er nur das unwiderrufliche Recht auf die Auszahlung im Todes- oder Erlebensfall, entsteht die Schenkungsteuer erst in dem Moment, in dem die Versicherungssumme tatsächlich zur Auszahlung gelangt.
Fazit und Praxishinweis
Der Versuch, den steuerlichen Wert einer verschenkten Lebensversicherung durch einen Nießbrauch künstlich zu drücken, ist gescheitert. Solange die Lebensversicherung ungekündigt fortgeführt wird, bleibt der Nießbrauch steuerlich unsichtbar.
Erst wenn die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wird, kann die Schenkungsteuerfestsetzung nachträglich auf Antrag korrigiert werden (§ 6 Abs. 2 BewG) – dann fließt das Geld aber auch real an den Schenker zurück, was meist nicht dem ursprünglichen Ziel der Vermögensübertragung entspricht.
Quellen:
- BFH, Urteil vom 28.01.2026 – II R 27/22 (Abruf-Nr. 254075).
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9.
- Bewertungsgesetz (BewG) § 5, § 6 Abs. 1.
