Kostenfalle Erbschein: Warum „Kosten des Verfahrens“ nicht immer Anwaltskosten bedeuten
Ein gewonnener Erbrechtsstreit ist oft nur die halbe Miete. Wer denkt, dass der unterlegene Gegner automatisch die eigenen Anwaltskosten zahlt, irrt häufig. Das OLG Schleswig (Az.: 9 W 95/25) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass es im Erbscheinsverfahren auf die exakte Formulierung im Gerichtsbeschluss ankommt.
1. Der Fall: Ein teurer Irrtum über 7.400 €
Zwei Schwestern stritten um die Wirksamkeit eines Testaments. Die eine Schwester gewann, und das Amtsgericht entschied im Tenor: „Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“ Die Gewinnerin reichte daraufhin ihre Anwaltsrechnung über mehr als 7.400 € zur Erstattung ein. Doch das OLG Schleswig machte ihr einen Strich durch die Rechnung: Sie blieb auf ihren Anwaltskosten sitzen.
2. Die Entscheidung: Gerichtskosten ≠ Anwaltskosten
Das OLG stellte klar, dass im Bereich der „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (zu der das Erbscheinsverfahren gehört) andere Regeln gelten als im normalen Zivilprozess:
- Kein Automatismus: Anders als beim klassischen Prozess vor dem Landgericht folgt aus dem Unterliegen nicht automatisch die Pflicht, die Anwaltskosten des Gegners zu zahlen (§ 81 FamFG).
- Präzision im Urteil: Die Formulierung „Kosten des Verfahrens“ bezieht sich im Zweifel nur auf die Gerichtskosten (z. B. Gebühren für den Erbschein oder Gutachter).
- Extra-Anordnung nötig: Damit der Gegner die Anwaltskosten zahlt, muss das Gericht dies ausdrücklich anordnen (z. B. durch den Zusatz: „...einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1“). Zudem muss das Gericht begründen, warum dies nach „billigem Ermessen“ gerechtfertigt ist.
3. Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein Weckruf für Erben und deren rechtliche Vertreter. Wer sich nicht rechtzeitig um die Kostenentscheidung kümmert, zahlt am Ende drauf:
- Den Antrag richtig stellen: Schon im laufenden Verfahren muss explizit beantragt werden, dem Gegner auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
- Den Beschluss prüfen: Sobald der Beschluss des Nachlassgerichts vorliegt, muss sofort geprüft werden, ob die Anwaltskosten erwähnt sind. Fehlt dieser Passus, ist der Beschluss unvollständig und muss ggf. angegriffen werden.
- Kostentransparenz: Mandanten müssen wissen, dass sie im Erbscheinsverfahren trotz eines Sieges oft auf ihren eigenen Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn das Gericht keine besondere „Unredlichkeit“ oder grobes Verschulden beim Gegner feststellt.
Wir sichern Ihren Erfolg – auch bei den Kosten
Ein Erbscheinsverfahren ist emotional belastend und finanziell riskant. Unsere Kanzlei achtet nicht nur auf die Durchsetzung Ihres Erbrechts, sondern von Anfang an auch auf die prozessuale Kostenstrategie.
Unsere Leistungen für Sie:
- Strategische Prozessführung: Wir stellen die richtigen Anträge, damit Sie am Ende nicht auf hohen Anwaltskosten sitzen bleiben.
- Prüfung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen: Wir wehren unberechtigte Forderungen der Gegenseite ab oder setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
- Standorte in Bellheim, Pirmasens, Hockenheim und Haßloch: Wir beraten Sie persönlich und direkt vor Ort.
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