Kontovollmacht missbraucht? Wer nach dem Erbfall Überweisungen beweisen muss

In der anwaltlichen Praxis gehören Streitigkeiten über Kontoverfügungen kurz vor oder nach dem Tod des Erblassers zum Alltag. Häufig hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Angehörigen oder Dritten eine Kontovollmacht erteilt. Wird diese Vollmacht genutzt, um erhebliche Geldbeträge abzuheben oder zu überweisen, fordern die späteren Erben das Geld nach dem Erbfall oft zurück.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass die strengen Beweislastregeln, die traditionell für Barabhebungen gelten, in vollem Umfang auch auf Überweisungen mittels einer Kontovollmacht anzuwenden sind. Für Bevollmächtigte birgt dies immense Haftungsrisiken.

Der rechtliche Ausgangspunkt: Vollmacht ist kein Rechtsgrund

Eine Kontovollmacht regelt im Außenverhältnis lediglich die technische Befugnis gegenüber der Bank, über das Guthaben zu verfügen. Sie stellt im Innenverhältnis zum Kontoinhaber (oder dessen Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, $\S\text{ 1922 BGB}$) jedoch keinen Rechtsgrund dar, das Geld auch behalten zu dürfen.

Fordern die Erben das Geld zurück, stützen sie sich meist auf das Bereicherungsrecht ($\S\text{ 812 BGB}$) oder auf das Auftragsrecht ($\$\$\text{ 662, 667 BGB}$). Der Bevollmächtigte muss dann einen rechtlichen Grund einwenden – etwa, dass es sich um eine Schenkung handelte oder dass mit dem Geld Rechnungen des Erblassers beglichen wurden.

Die Kernentscheidung: Volle Beweislast für den Bevollmächtigten

Für Barabhebungen am Geldautomaten oder am Bankschalter war bereits höchstrichterlich anerkannt: Der Abhebende trägt die volle Beweislast für den behaupteten Rechtsgrund (z. B. den Schenkungsvertrag).

Das OLG Hamm schließt nun eine prozessuale Lücke und stellt klar: Nichts anderes gilt für Überweisungen. Wer mittels einer Vollmacht Geld vom Konto des Erblassers auf ein anderes Konto transferiert, muss im Streitfall beweisen, dass eine wirksame Vereinbarung mit dem Erblasser vorlag, die ihn zum Behalten des Geldes berechtigte. Kann der Bevollmächtigte diesen Beweis nicht erbringen (z. B. weil Absprachen nur mündlich unter vier Augen getroffen wurden), ist er den Erben zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.

Keine Beweisvereitelung bei Verweigerung der Schweigepflichtentbindung

Ein weiterer, verfahrensrechtlich spannender Aspekt des Urteils betrifft das Thema der Beweisvereitelung. Häufig versuchen die Parteien, Zeugen (wie etwa Rechtsanwälte oder Berater des Erblassers) zu vernehmen. Diese dürfen jedoch nur aussagen, wenn sie von der gesetzlichen Schweigepflicht entbunden werden.

Das OLG Hamm entschied, dass es keine missbilligenswerte Beweisvereitelung darstellt, wenn eine Partei die Entbindung eines Zeugen von der Schweigepflicht verweigert, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Besorgnis besteht, dass der Zeuge aufgrund einer mandantschaftlichen Verbundenheit oder aus Angst vor eigenen Schadensersatzansprüchen geneigt sein könnte, einseitig zulasten der blockierenden Partei auszusagen.

Keine Erstattung von Anwaltskosten bei unberechtigten Forderungen

Schließlich befasste sich das Gericht mit den Gegenansprüchen des zu Unrecht Inanspruchgenommenen. Wird jemand mit einer unberechtigten Geldforderung konfrontiert und schaltet zur Abwehr einen Rechtsanwalt ein, verlangen die Betroffenen die außergerichtlichen Anwaltskosten häufig vom vermeintlichen Gläubiger zurück.

Das OLG Hamm erteilte dieser Praxis eine Absage:

  • Die bloße außergerichtliche Geltendmachung einer unberechtigten Forderung begründet keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch.
  • Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß $\S\text{ 823 Abs. 1 BGB}$.
  • Ein Erstattungsanspruch kommt nur unter engen, spezifischen Voraussetzungen in Betracht (z. B. bei nachweislich sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung oder Verzug), die im normalen Streit um den Nachlass selten erfüllt sind. Die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche muss man im außergerichtlichen Stadium daher regelmäßig selbst tragen.

Praxishinweis für Kautelar- und Prozesspraxis

Das Urteil unterstreicht, wie gefährlich die Nutzung von Kontovollmachten im familiären Kreis sein kann. Bevollmächtigte sollten jede signifikante Transaktion – ob Abhebung oder Überweisung – zwingend schriftlich dokumentieren. Eine vom Erblasser unterschriebene Schenkungsnotiz oder eine schriftliche Anweisung, wofür das Geld zu überweisen ist, schützt im späteren Prozess vor existenziellen Rückforderungsansprüchen der Erbengemeinschaft.

Quellenangabe:

  • Gerichtsurteil: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 30.07.2025 – Az. 12 U 126/22 (veröffentlicht in BeckRS 2025, 33639 / ZEV 2026, 330).
  • Gesetzesnormen:
    • $\$\$\text{ 662, 667, 812, 823, 1922 BGB}$ (Bürgerliches Gesetzbuch)
    • $\S\text{ 286 ZPO}$ (Zivilprozessordnung – Freie Beweiswürdigung)