Grunderwerbsteuer bei Anteilsrückübertragung: BFH-Urteil schützt Familien-Schenkungen
Bei der Übertragung von Immobilien oder Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften innerhalb der Familie greift im ersten Schritt meist die Schenkungsteuer – die Grunderwerbsteuer ist über persönliche Befreiungstatbestände oder den Vorrang der Schenkungsteuer ($\S\text{ 3 Nr. 2 GrEStG}$) außen vor.
Tritt jedoch ein vertraglicher Rückforderungsgrund ein (z. B. das Versterben des beschenkten Kindes) und fließen die Anteile an den Schenker zurück, droht eine grunderwerbsteuerliche Falle: Der Rückerwerb löst oft eine Anteilsvereinigung aus, die nicht mehr als Schenkung steuerbefreit ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer wegweisenden Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, dass die steuerliche Korrekturvorschrift des $\S\text{ 16 GrEStG}$ auch dann den Rückerwerb von der Steuer befreit, wenn die ursprüngliche Schenkung gar nicht der Grunderwerbsteuer unterlag.
Der Sachverhalt: Der tragische Rückforderungsfall in der Familie
Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehörte. Im Jahr 2016 übertrug er im Wege einer Schenkung einen Geschäftsanteil von 49 % des Stammkapitals an seinen Sohn. Der Notarvertrag enthielt eine branchenübliche Klausel: Verstirbt der Sohn zu Lebzeiten des Vaters ohne eigene leibliche Abkömmlinge, lebt ein vertragliches Widerrufs- und Rückforderungsrecht auf.
Der Ernstfall trat tragisch früh ein: Der Sohn verstarb 2018 kinderlos und ohne Testament. Der Vater übte daraufhin sein Widerrufsrecht gegenüber der Miterbin (seiner Ehefrau) aus. Da der Vater nun wieder 100 % der Anteile an der GmbH hielt, wuchs ihm eine dem zivilrechtlichen Eigentum vergleichbare Rechtszuständigkeit an den Gesellschaftsgrundstücken zu.
Das Finanzamt (FA) erlangte im Rahmen einer Außenprüfung Kenntnis von dem Vorgang und setzte Grunderwerbsteuer fest. Die Begründung: Der Widerruf habe eine steuerbare Anteilsvereinigung nach $\S\text{ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG}$ ausgelöst. Die steuerliche Begünstigung für Rückabwicklungen ($\S\text{ 16 GrEStG}$) greife nicht, da die ursprüngliche Schenkung an den Sohn gar nicht grunderwerbsteuerpflichtig gewesen sei – man könne begrifflich nichts „rückgängig machen“, was zuvor nicht besteuert wurde.
Die Entscheidung des BFH: Sinn und Zweck des § 16 GrEStG geht vor
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Zwar führt der Widerruf der Schenkung formal zu einer steuerbaren Anteilsvereinigung, die Steuer darf jedoch nach $\S\text{ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG}$ nicht festgesetzt werden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung im Wesentlichen mit zwei Kernargumenten:
1. Keine Steuerbarkeit des Ersterwerbs erforderlich
Der Wortlaut des $\S\text{ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG}$ verlangt zwar, dass „sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt wird“. Der BFH stellte jedoch klar, dass diese Formulierung primär den klassischen Grundstückskauf abdeckt.
Nach dem Sinn und Zweck (Teleologie) der Norm soll die Wiederherstellung des früheren Zustands umfassend begünstigt werden. Es soll vermieden werden, dass ein nur vorübergehender Zustand zu einer definitiven Steuerbelastung führt. Daher ist es für die Steuerbefreiung des Rückerwerbs vollkommen unerheblich, ob der Ersterwerb steuerpflichtig, steuerbefreit oder mangels Tatbestandsverwirklichung gar nicht steuerbar war.
2. Keine Blockade durch die Missbrauchsklausel (§ 16 Abs. 5 GrEStG)
Das Finanzamt versuchte, die Steuerbefreiung über $\S\text{ 16 Abs. 5 GrEStG}$ abzuwenden. Diese Vorschrift besagt, dass Steuererleichterungen bei der Rückgängigmachung von Anteilsvereinigungen versagt werden, wenn der Vorgang nicht fristgerecht und vollständig beim Finanzamt angezeigt wurde. Damit soll verhindert werden, dass verheimlichte Deals erst nach ihrer Entdeckung durch die Prüfer schnell „rückabgewickelt“ werden.
Der BFH erteilte dem eine Absage: Da die ursprüngliche Schenkung von 49 % der Anteile an den Sohn keine Anteilsvereinigung und damit keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand darstellte, bestand keine grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht für den Ersterwerb. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten liegt somit nicht vor. Auch die verspätete Anzeige des Rückerwerbs selbst schadet der Anwendung des $\S\text{ 16 Abs. 2 GrEStG}$ im konkreten Fall nicht, da hier ein Missbrauch denkbar ausgeschlossen war.
Wichtiger Praxishinweis und Warnung vor "beiläufigen" BFH-Aussagen
In der juristischen Fachliteratur (u. a. durch Notar Dr. Eckhard Wälzholz) wird das Ergebnis des Urteils gefeiert, gleichzeitig jedoch eine wichtige Warnung ausgesprochen.
In den Randnummern 25 und 26 der Urteilsbegründung deutet der BFH an, dass nicht steuerbare Vorgänge generell nicht anzeigepflichtig seien. Diese Aussage ist brandgefährlich und rechtlich unpräzise.
Gemäß $\S\text{ 18 Abs. 3 S. 2}$ und $\S\text{ 19 Abs. 3 S. 1 GrEStG}$ sind Notare und Beteiligte gesetzlich dazu verpflichtet, Übertragungsvorgänge von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften dem Finanzamt zu melden – und zwar vollkommen unabhängig davon, ob der konkrete Vorgang Steuer auslöst oder nicht. Wer in der Praxis darauf verzichtet, Schenkungen oder Anteilsübertragungen anzuzeigen, weil sie vermeintlich „nicht steuerbar“ sind, riskiert in anderen Konstellationen den vollständigen Verlust von Steuerbefreiungen.
Fazit
Das Urteil des BFH bringt erhebliche Rechtssicherheit für die steuerliche und notarrechtliche Kautelarxis. Rückforderungs- und Widerrufsklauseln in familiären Schenkungsverträgen behalten ihre grunderwerbsteuerliche Absicherung. Tritt der Schenkungsfall ungewollt rückwärts ein, schützt $\S\text{ 16 GrEStG}$ die Familie vor einer sachwidrigen Doppelbesteuerung.
Quellenangabe:
- Gerichtsurteil: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 07.05.2025 – Az. II R 16/23 (veröffentlicht u. a. in ZEV 2026, 318; mit Anmerkung von Dr. Eckhard Wälzholz).
- Gesetzesnormen:
- $\$\$\text{ 1 Abs. 3 Nr. 1, 16 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 5 GrEStG}$ (Grunderwerbsteuergesetz)
- $\$\$\text{ 18, 19 GrEStG}$ (Anzeigepflichten im Grunderwerbsteuerrecht)
