Erbschaftsteuer-Reform 2016: BFH bestätigt rückwirkende Anwendung als verfassungskonform

Das deutsche Steuerrecht ist berüchtigt für seine rückwirkenden Gesetzesänderungen. Kaum eine Reform war jedoch zeitlich und politisch so umstritten wie das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStGAnpG 2016). Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die alten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte, zog sich das Gesetzgebungsverfahren bis tief in den Herbst 2016 hinein.

In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun ein Machtwort gesprochen: Die gesetzlich angeordnete echte Rückwirkung der Neuregelungen auf den 01.07.2016 ist verfassungsrechtlich zulässig. Steuerpflichtige, die in der Phase zwischen dem Sommer und der finalen Verkündung im November 2016 Betriebsvermögen übertragen haben, können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Der Sachverhalt: Eine millionenschwere Schenkung in der Schwebephase

Der Klägerin, einer GmbH, lag ein typischer familieninterner Nachfolgefall zugrunde: Ein Kommanditist übertrug am 24.07.2016 im Wege der Schenkung einen Anteil von 49 % an einer KG auf seinen Sohn. Für die schenkungsteuerliche Bewertung des Verwaltungsvermögens und der Schulden ($\S\text{ 13b Abs. 10 ErbStG}$) forderte das Finanzamt eine Feststellungserklärung an.

Die GmbH reichte die Erklärung in zwei Varianten ein: Eine nach dem bis zum 30.06.2016 geltenden (alten) Recht und eine nach der gesetzlichen Neufassung. Die Klägerin beantragte vehement die Anwendung des alten Rechts. Ihr Hauptargument: Das neue Gesetz wurde erst am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Zum Zeitpunkt der Schenkung im Juli 2016 sei völlig unklar gewesen, wie die Reform ausgehen würde, da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Das Finanzamt und das Finanzgericht München wendeten jedoch das neue Recht rückwirkend an. Die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Dogmatische Einordnung: Wann ist eine echte Rückwirkung erlaubt?

Im Verfassungsrecht wird strikt zwischen unechter und echter Rückwirkung unterschieden.

  • Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt. Dies ist im Steuerrecht meist zulässig.
  • Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift – also eine bereits entstandene Steuerschuld rückwirkend zulasten des Bürgers verändert ($\text{„Rückbewirkung von Rechtsfolgen“}$).

Da die Schenkungsteuer im Moment der Ausführung der Schenkung entsteht ($\S\text{ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG}$), war die Steuerschuld im Juli 2016 bereits entstanden. Die Anwendung des im November verkündeten Gesetzes stellt somit unzweifelhaft eine echte Rückwirkung dar. Diese ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtssicherheit grundsätzlich verboten.

Die BFH-Begründung: Warum der Vertrauensschutz im Juni 2016 endete

Vom grundsätzlichen Verbot echter Rückwirkungen gibt es jedoch verfassungsrechtlich anerkannte Ausnahmen. Ein rückwirkendes Gesetz ist dann zulässig, wenn die Betroffenen nicht mehr auf den Bestand der alten Rechtslage vertrauen durften, sondern mit einer Änderung rechnen mussten.

Der BFH stellte klar, dass im konkreten Fall das schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen exakt am 24.06.2016 zerstört wurde.

1. Der Bundestagsbeschluss als maßgeblicher Meilenstein

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schwindet der Vertrauensschutz an dem Tag, an dem der Deutsche Bundestag einen Gesetzentwurf endgültig beschließt (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Am 24.06.2016 hatte der Bundestag das ErbStGAnpG inklusive der rückwirkenden Geltung zum 01.07.2016 verabschiedet. Ab diesem Moment lag das geplante Gesetzgebungs-Zwischenergebnis offen zutage. Jeder Bürger musste ab diesem Zeitpunkt mit dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen.

2. Der Vermittlungsausschuss ändert das Vertrauen nicht

Die Klägerin argumentierte, dass der Bundesrat dem Entwurf im Juli 2016 die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Bis zur Einigung im September sei das Verfahren völlig offen gewesen.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise eine Absage: Für den Wegfall des Vertrauensschutzes ist es nicht erforderlich, dass der Eintritt der Neuregelung absolut sicher ist. Es reicht aus, dass mit ihr ernsthaft zu rechnen ist. Da die hier umstrittene Bewertungsvorschrift des $\S\text{ 13b Abs. 10 ErbStG}$ und die Rückwirkungsanordnung im weiteren Vermittlungsverfahren unangetastet blieben, wirkte der Zerstörungseffekt des Bundestagsbeschlusses vom Juni fort.

3. Pressemitteilungen und Erlasse sind kein Gesetzbehelf

Weder die Gleichlautenden Erlasse der Länder (GLE) vom Juni 2016 – die lediglich klarstellten, dass es zu keiner „Erbschaftsteuerpause“ kommt – noch eine Pressemitteilung des BVerfG aus dem Juli 2016 konnten ein schutzwürdiges Vertrauen begründen. Der BFH betonte das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung: Die Verwaltung (Exekutive) kann den gesetzgeberischen Willen der Legislative zur Rückwirkung nicht im Vorfeld außer Kraft setzen.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Mit diesem Urteil ist eine der letzten großen verfassungsrechtlichen Unsicherheiten rund um die Erbschaftsteuer-Reform 2016 beseitigt worden. Für die Beratungspraxis bedeutet das Entscheidungsklarheit: Alle Schenkungen und Erbfälle, die nach dem 30.06.2016 eingetreten sind, unterliegen unbarmherzig und rechtmäßig den verschärften Bedingungen des reformierten Erbschaftsteuergesetzes. Ein Vertrauensschutz auf das alte, großzügigere Recht existiert für diesen Zeitraum nicht.

Quellenangabe:

  • Gerichtsurteil: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20.11.2025 – Az. II R 7/23 (veröffentlicht u. a. in ZEV 2026, 322).
  • Bezugnehmende Rechtsprechung:
    • BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (Leitentscheidung zur Verfassungswidrigkeit des ErbStG a.F.)
    • BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 – 2 BvL 2/83 (zur Vertrauenszerstörung durch Bundestagsbeschluss)
  • Gesetzes- und Verordnungsnormen: $\$\$\text{ 13b Abs. 10, 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG}$; Art. 20 Abs. 3, Art. 77 GG (Grundgesetz).