Erbe zwischen Deutschland und Österreich: Wo liegt der gewöhnliche Aufenthalt?

Der „gewöhnliche Aufenthalt“ ist seit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) der unumstrittene Dreh- und Angelpunkt im internationalen Erbrecht. Er entscheidet nicht nur darüber, welches materielle Recht auf den Nachlass anzuwenden ist (Art. 21 EuErbVO), sondern bestimmt auch die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte (Art. 4 EuErbVO).

Dass diese Bestimmung insbesondere bei vermögenden Erblassern, die Wohnsitze und Immobilien in mehreren Ländern besitzen, zu jahrelangen und kostspieligen Kompetenzstreitigkeiten führen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich. Die Richter erteilten einer oberflächlichen Betrachtung der reinen Aufenthaltstage eine Absage und forderten eine lückenlose Aufklärung der Lebensumstände.

Der Sachverhalt: Ein Österreicher zwischen Starnberg und dem Burgenland

Der Erblasser (E), ein österreichischer Staatsbürger, war vor vielen Jahren nach Deutschland ausgewandert, wo er erhebliches Liegenschafts- und Geldvermögen besaß. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2018 mietete er im Burgenland (Österreich) eine Genossenschaftswohnung an, für die er einen Finanzierungsbeitrag von über 167.000 EUR leistete. Seit Ende 2019 war er dort auch polizeilich hauptgemeldet.

Die Nutzung der Wohnung gestaltete sich jedoch unterschiedlich:

  • In den Jahren 2020 und 2021 hielt er sich fast ausschließlich in Deutschland auf.
  • Im Todesjahr 2022 kehrte sich das Bild um: Er verbrachte von 260 Tagen insgesamt 210 Tage in Österreich und begab sich dort auch in regelmäßige medizinische Behandlung.

Nach seinem Tod leiteten sowohl das österreichische Erstgericht als auch das deutsche Amtsgericht Starnberg (wo Grundbesitz lag) Nachlassverfahren ein. Das deutsche Gericht beschränkte sich jedoch auf die Testamentseröffnung und schloss das Verfahren mangels Erbscheinsantrags ab. In Österreich stritten die potenziellen Erben daraufhin erbittert über die Frage, ob die österreichischen Gerichte überhaupt international zuständig seien. Das Rekursgericht bejahte dies, da sich der Erblasser im letzten Lebensjahr fast durchgehend in Österreich aufgehalten hatte.

Die rechtliche Klärung durch den OGH

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück. Dabei stellte das Höchstgericht mehrere fundamentale Grundsätze klar:

1. Keine Sperrwirkung bei bloßer Testamentseröffnung

Der OGH betonte zunächst, dass die bloße Testamentseröffnung durch das deutsche Amtsgericht Starnberg kein Hindernis für ein österreichisches Verfahren darstellt. Die Sperrwirkung wegen internationaler Rechtshängigkeit (Art. 17 EuErbVO) greift nicht, da das deutsche Verfahren bereits beendet war. Da zudem kein deutscher Erbschein ausgestellt wurde, lag auch keine bindende ausländische Entscheidung vor, die im Wege der Ipso-iure-Anerkennung (Art. 39 EuErbVO) das österreichische Verfahren blockieren würde.

2. Das Verbot der Nachlassspaltung: Es gibt nur einen gewöhnlichen Aufenthalt

Das oberste Ziel der EuErbVO ist die Vermeidung einer Nachlassspaltung. Daher stellte der OGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klar, dass ein Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Dieser muss durch eine umfassende Gesamtbeurteilung aller Umstände ermittelt werden.

3. Schulmäßige Kriterien zur Ermittlung des Lebensmittelpunkts

Der OGH fasste die maßgeblichen Kriterien, die auch für die kautelarjuristische Praxis von enormer Bedeutung sind, prägnant zusammen:

  • Mehrjährige Betrachtung: Es darf nicht isoliert auf das letzte Lebensjahr oder gar den Todestag geblickt werden. Die Lebensumstände der Jahre vor dem Tod sind zwingend einzubeziehen.
  • Umstände und Gründe des Aufenthalts: Reine Aufenthaltstage oder eine polizeiliche Anmeldung sind indiziell, aber nicht allein ausschlaggebend. Es muss geprüft werden, warum sich der Erblasser an dem Ort aufhielt (z. B. rein medizinische Behandlungen vs. dauerhafter Rückkehrwille).
  • Subjektives Element (Niederlassungsabsicht): Für die wirksame Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Wille maßgebend, an dem neuen Ort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen zu begründen. Dieser Wille muss sich jedoch in äußeren Umständen manifestieren (z. B. Auflösung des alten Wohnsitzes, Verlagerung des sozialen Umfelds).
  • Staatsangehörigkeit und Vermögenslage: In komplexen und unklaren Situationen können auch die Staatsangehörigkeit sowie der Ort, an dem sich das weit überwiegende Vermögen befindet, als ausschlaggebende Faktoren herangezogen werden.

Warum die Vorinstanzen scheiterten

Im konkreten Fall reichten die Feststellungen für eine finale Entscheidung nicht aus. Zwar sprach das letzte Lebensjahr zeitlich für Österreich, das weit überwiegende Vermögen befand sich jedoch weiterhin in Deutschland. Da die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen zu den konkreten Gründen und Absichten des Erblassers für den Aufenthalt in Österreich getroffen hatten (z. B. ob die Wohnung im Burgenland nur als sporadischer Altersruhesitz oder als finaler Lebensmittelpunkt gedacht war), muss das Erstgericht nun weitere Beweise erheben.

Praxishinweis für die Gestaltung

Der Fall zeigt eindringlich, dass das Thema des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Testamentsgestaltung nicht unterschätzt werden darf. Man kann den gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht frei wählen, wohl aber den Gerichten die Arbeit erleichtern:

  • Rechtswahl nutzen: Über Art. 22 EuErbVO kann das Recht der Staatsangehörigkeit (hier: österreichisches Recht) gewählt werden. Dies kann unter Umständen auch auf die gerichtliche Zuständigkeit durchschlagen (Art. 6 EuErbVO).
  • Präambel im Testament: Es empfiehlt sich, in einer Präambel zum Testament oder in einer Anlage explizit zu dokumentieren, wo man selbst seinen Lebensmittelpunkt sieht und aus welchen Gründen (Familiensitz, sozialer Mittelpunkt etc.) man diesen dort dauerhaft beibehalten möchte.

Quellenangabe:

  • Gerichtsurteil: Oberster Gerichtshof (OGH) Österreich, Beschluss vom 03.06.2025 – Az. 2 Ob 36/25w (veröffentlicht u. a. in ZEV 2026, 312; mit Anmerkung von Dr. Anton Steiner).
  • Bezugnehmende Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 16.07.2020 – C-80/19 (E.E. zur autonomen Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts).
  • Gesetzes- und Verordnungsnormen: Art. 3, 4, 17, 21, 22, 39 EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung).