Erbe zu gleichen Teilen: Wann ist die Anwachsung bei vorverstorbenen Geschwistern ausgeschlossen?
Erbfälle, bei denen die Testamente vor der Wiedervereinigung in der DDR errichtet wurden, aber der Erbfall nach dem 03.10.1990 eintritt, bergen komplexe intertemporale Rechtsfragen. Das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weisen zwar strukturelle Ähnlichkeiten auf, die Auslegung im Einzelfall erfordert jedoch eine präzise rechtliche Abgrenzung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, was passiert, wenn Geschwister in einem DDR-Testament „zu gleichen Teilen“ als Erben eingesetzt wurden, eines der Geschwisterteile jedoch vor dem Erblasser verstirbt. Im Fokus stand das rechtliche Ringen zwischen der gesetzlichen Anwachsung und einer konkludenten Ersatzerbeneinsetzung der Nichten und Neffen.
Der rechtliche Rahmen: Welches Recht gilt für DDR-Testamente?
Tritt ein Erbfall nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ein, greift das intertemporale Erbrecht des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):
- Wirksamkeit des Testaments: Ob das Testament formell und materiell wirksam errichtet wurde, bestimmt sich nach dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 235 $\S$ 2 EGBGB) – bei DDR-Bürgern also nach dem ZGB-DDR.
- Inhalt und Auslegung: Die materiellen Wirkungen, die Auslegung und der Inhalt der letztwilligen Verfügung richten sich hingegen nach dem aktuellen Erbstatut im Zeitpunkt des Erbfalls – bei Tode nach dem 03.10.1990 also nach dem BGB.
Das OLG Brandenburg betonte, dass diese rechtliche Aufspaltung in der Praxis selten zu harten Widersprüchen führt, da die Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge und zum Wegfall von Erben im ZGB-DDR ($\S\S\text{ 378, 379 ZGB-DDR}$) und im BGB ($\$\$\text{ 2094, 2096, 2099 BGB}$) im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Das Problem: Anwachsung oder Ersatzerbe?
Verstiebt ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser, stellt sich die Frage, wer dessen Erbteil erhält.
- Nach $\S\text{ 2094 BGB}$ (Anwachsung) erhöht sich der Erbteil der übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Anteile, wenn ein Miterbe vor dem Erbfall wegfällt.
- Nach $\S\text{ 2099 BGB}$ geht die Ersatzerbeneinsetzung der Anwachsung jedoch begrifflich vor.
Im konkreten Fall hatte der Erblasser seine Geschwister zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Ein Bruder verstarb vor dem Erblasser und hinterließ selbst ein Kind (den Abkömmling). Das OLG Brandenburg musste im Wege der Auslegung ermitteln, ob der Anteil des Bruders den überlebenden Geschwistern anwächst oder ob das Kind des Bruders als Ersatzerbe eintritt.
Die Auslegung des OLG: „Zu gleichen Teilen“ als Indiz für den Stamm
Die Auslegung eines Testaments hat stets den wahren Willen des Erblassers zu erforschen. Das OLG Brandenburg stellte hierzu wichtige Auslegungsregeln auf:
1. Zuwendung an den „Stamm“ oder die Person?
Bei der Einsetzung naher Angehöriger ist zu prüfen, ob die Zuwendung dem Bedachten rein persönlich oder als Erstem seines Stammes gegolten hat. Wollte der Erblasser den gesamten Familienstamm bedenken, spricht dies bei einem vorzeitigen Wegfall des Erstbedachten für eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung seiner Kinder.
2. Ausschluss der Anwachsung durch Gleichbehandlung
Das Gericht sah im vorliegenden Fall die gesetzliche Anwachsung nach $\S\text{ 2094 BGB}$ als ausgeschlossen an. Ausschlaggebend hierfür war die Formulierung, dass die Geschwister „zu gleichen Teilen“ bedacht wurden.
Wenn ein Erblasser seine Geschwister pauschal und gleichmäßig bedenkt – ohne Rücksicht auf die konkreten persönlichen Verhältnisse oder die Intensität der jeweiligen Beziehung im Einzelfall –, liegt darin ein starkes Indiz dafür, dass er die Geschwister nicht als Einzelpersonen, sondern als Repräsentanten ihrer jeweiligen Familienstämme eingesetzt hat.
Fazit und Konsequenz für das Verfahren
Im Ergebnis rückte der Abkömmling des vorverstorbenen Bruders als Ersatzerbe in die Erbfolge ein. Der Erbteil des Vaters wuchs den überlebenden Geschwistern gerade nicht an. Die Auslegung des DDR-Testaments nach den Kriterien des BGB führte somit zu einer gerechten Verteilung nach Stämmen, die dem mutmaßlichen Willen des Erblassers bei einer familiären Gesamteinsetzung entspricht.
Quellenangabe:
- Gerichtsurteil: Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2025 – Az. 3 W 149/24 (veröffentlicht in BeckRS 2025, 25371 / ErbR 2026, 297).
- Gesetzesnormen:
- $\$\$\text{ 2094, 2096, 2099 BGB}$ (Anwachsung und Ersatzerbschaft)
- $\$\$\text{ 378, 379 ZGB-DDR}$ (Regelungen zum Erbfolgeübergang der DDR)
- Art. 235 $\S$ 2 EGBGB (Intertemporales Erbrecht)
