DDR-Ehegattentestament: Gilt die Klausel „bei gemeinsamem Tod“ auch bei versetztem Sterben?
Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten, die vor der Wiedervereinigung in der DDR errichtet wurden, beschäftigen die Gerichte auch heute noch regelmäßig. Stirbt der überlebende Ehegatte Jahre oder Jahrzehnte nach dem Beitritt, stellt sich die Frage, inwieweit er an das damalige gemeinschaftliche Testament gebunden war und wie typische Klauseln – wie etwa die Schlusserbeinsetzung „bei gemeinsamem Tod“ – rechtlich auszulegen sind.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung wichtige Leitlinien für die Praxis aufgestellt. Es stärkt dabei den Willen der Eheleute zur Gesamtabwicklung und bricht mit einer restriktiven Auslegungstradition anderer Gerichte.
Das intertemporale Recht: Wann gilt das ZGB-DDR?
Tritt ein Erbfall mit historischem DDR-Bezug ein, ist der zeitliche Ablauf entscheidend. Nach Art. 235 2 EGBGB gilt eine strikte Zweiteilung:
- Wirksamkeit und Bindungswirkung: Ob das gemeinschaftliche Testament formwirksam errichtet wurde und inwieweit der überlebende Ehepartner an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist (Verbot des einseitigen Abweichens), beurteilt sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Ehegatten bei der Errichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten – bei DDR-Bürgern gilt insoweit das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR).
- Abwicklung und Erbanfall: Tritt der eigentliche Erbfall (das Versterben des Letztlebenden) nach dem 03.10.1990 ein, unterliegt das Verfahren im Übrigen dem BGB.
Die unerbittliche Bindungswirkung nach dem ZGB-DDR
Das OLG Brandenburg ruft in seiner Entscheidung die rigiden Regeln des DDR-Familienrechts in Erinnerung. Das ZGB-DDR schützte das Vertrauen der Eheleute in die gemeinsame Nachlassplanung weitaus strenger, als es das heutige BGB tut:
Nach $\S\text{ 390 Abs. 2 S. 2 ZGB-DDR}$ waren spätere, einseitige testamentarische Verfügungen, die dem gemeinsamen Ehegattentestament widersprachen, absolut nichtig.
Ein Widerruf nach dem Tod des ersten Ehegatten war an extrem hohe Hürden geknüpft ($\S\text{ 393 Abs. 4 ZGB-DDR}$): Der Überlebende musste nicht nur formell eine Erklärung gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden (z. B. dem staatlichen Notariat) abgeben, sondern zwingend auch die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen ausschlagen. Wer das Erbe des Partners annahm, war im DDR-Recht auf Lebenszeit unwiderruflich an die gemeinsame Schlusserbeinsetzung gekettet. Ein späteres Abändern nach dem Beitritt (unter BGB-Recht) war wegen der fortwirkenden Bindung blockiert.
Die Auslegung: Was bedeutet „bei gemeinsamem Tod“?
Der eigentliche Streitpunkt des Verfahrens betraf die Auslegung der Schlusserbenklausel. Die Ehegatten hatten verfügt, dass der Nachlass „bei gemeinsamem Tod“ an einen bestimmten Schlusserben fallen solle. Der Ehemann verstarb jedoch erst Jahre nach seiner Ehefrau.
In der Vergangenheit vertraten viele Gerichte (darunter das OLG Jena, Beschl. v. 23.02.2015 – 6 W 516/14) eine sehr buchstabengetreue Auffassung: „Gemeinsamer Tod“ bedeute ein gleichzeitiges Versterben (z. B. bei einem gemeinsamen Unfall). Sterben die Ehegatten zeitlich versetzt, laufe die Schlusserbenklausel ins Leere, und es trete gesetzliche Erbfolge ein.
Das OLG Brandenburg erteilte dieser engen Sichtweise eine klare Absage. Eine solche Klausel kann und muss im Wege der individuellen Testamentsauslegung auch für das zeitlich versetzte Versterben gelten:
- Kein rein zeitliches Verständnis: Der Begriff des „gemeinsamen Todes“ ist laienhaft oft nicht zeitlich, sondern final und organisatorisch gemeint. Die Eheleute wollen damit zum Ausdruck bringen, was mit dem Vermögen geschehen soll, wenn beide nicht mehr leben.
- Zweck der Schlusserbeinsetzung: Die Auslegung muss den Kern des Ehegattentestaments ergründen. Wenn die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und für den „gemeinsamen Tod“ Schlusserben benennen, wollen sie im Regelfall den Nachlass als Einheit an die nächste Generation weitergeben, unabhängig davon, wer von ihnen zuerst stirbt und wie viele Jahre zwischen den Todesfällen liegen.
Fazit und Praxishinweis
Das OLG Brandenburg stärkt mit diesem Beschluss die Rechtsbeständigkeit von DDR-Testamenten. Die testamentarische Schlusserbeinsetzung behält auch bei versetztem Sterben im Regelfall ihre Gültigkeit und setzt sich gegen die gesetzliche Erbfolge durch.
Für Erben bedeutet dies: Liegt ein altes DDR-Testament mit der Formulierung „bei gemeinsamem Tod“ vor, sollte nicht voreilig von dessen Unwirksamkeit ausgegangen werden. Eine interessengerechte Auslegung führt meist zur Bestätigung der Schlusserbenstellung.
Quellenangabe:
- Gerichtsurteil: Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2025 – Az. 3 W 16/25 (veröffentlicht in BeckRS 2025, 25426 / ErbR 2026, 293).
- Gesetzesnormen:
- $\$\$\text{ 2269, 2270, 2361 BGB}$ (Gemeinschaftliches Testament und Erbschein)
- Art. 235 $\S$ 2 EGBGB (Überleitungsvorschriften zum Erbrecht)
- $\$\$\text{ 385, 388, 390, 391 ZGB-DDR}$ (Ehegattentestament nach dem Zivilgesetzbuch der DDR)
