Testamentsvollstrecker & minderjährige Vermächtnisnehmer: Keine Genehmigung (§ 1850 BGB)

Vermächtniserfüllung an minderjährige Vermächtnisnehmer durch Testamentsvollstrecker: Keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich

Bei der Erfüllung eines Vermächtnisses an Minderjährige stellt sich im Grundbuchverkehr regelmäßig die Frage, wer auf der Empfängerseite die Auflassung erklären oder entgegennehmen darf und ob eine familiengerichtliche Genehmigung (z. B. nach $\S$ 1850 Nr. 4 BGB) zwingend erforderlich ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 21.05.2026 (Az.: 34 Wx 71/26 e) entschieden:

  • Ein vom Erblasser berufener Testamentsvollstrecker (insbesondere bei angeordneter Dauervollstreckung am Vermächtnisgegenstand) besitzt die Rechtsmacht, im Rahmen der Vermächtniserfüllung die Auflassung auch für den minderjährigen Vermächtnisnehmer entgegenzunehmen.
  • Eine familiengerichtliche Genehmigung analog $\S$ 1850 Nr. 4 BGB (unentgeltlicher Erwerb von Wohnungseigentum) ist nicht erforderlich.

Der Sachverhalt: Erblasser überträgt Eigentumswohnung an drei minderjährige Enkel

Der Erblasser setzte in einem notariellen Testament zwei Erben ein und wandte seinen drei minderjährigen Enkeln (B 3–5) als Vermächtnis eine Eigentumswohnung samt Keller zu. Er ordnete bezüglich des Nachlasses Abwicklungsvollstreckung und bezüglich des Vermächtnisses Dauervollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernannte er den Vater der minderjährigen Enkel (B 1) unter ausdrücklicher Befreiung von den Beschränkungen des $\S$ 181 BGB (Insichgeschäft).

Nach dem Erbfall übergetrug B 1 in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker die Wohnung auf die drei minderjährigen Kinder. Er erklärte die Auflassung sowohl im Namen der Erben als auch in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zur Erfüllung des Vermächtnisses.

Das Grundbuchamt verweigerte den Vollzug im Grundbuch mit einer Zwischenverfügung. Begründung: Der unentgeltliche Erwerb von Wohnungseigentum berge wegen der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft ($\S$ 9a Abs. 4 WEG) erhebliche Risiken für das Vermögen der Minderjährigen. Daher sei eine familiengerichtliche Genehmigung nach $\S$ 1850 Nr. 4 BGB analog zwingend notwendig. Die Beteiligten legten Beschwerde ein.

Die Entscheidungsgründe des OLG München

Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vollumfänglich auf.

1. Vertretungs- und Entgegennahmebefugnis des Testamentsvollstreckers

Das OLG bejahte die Befugnis des Testamentsvollstreckers, die Auflassung für die minderjährigen Vermächtnisnehmer entgegenzunehmen:

  • Ordnet der Erblasser bezüglich des Vermächtnisses Dauer- bzw. Vermächtnisvollstreckung ($\S$ 2223 BGB) an, umfasst die Rechtsmacht des Vollstreckers auch die Entgegennahme der Eigentumsübertragung für den Bedachten.
  • B 1 handelte kraft seines privaten Amts als Treuhänder und Vertretungsbefugter des Erblasserwillens und unterlag mangels Vertreterstellung bezüglich des Minderjährigen weder den echten Elternbeschränkungen noch dem Insichgeschäft-Verbot des $\S$ 181 BGB.

2. Keine direkte oder analoge Anwendung von § 1850 Nr. 4 BGB

Eine direkte Anwendung des $\S$ 1850 Nr. 4 BGB scheidet aus, da der Paragraph Handlungen von Vormündern, Betreuern oder Eltern ($\S$ 1643 BGB) betrifft, nicht aber das Handeln eines Testamentsvollstreckers.

Auch eine analoge Anwendung lehnte das OLG klar ab:

  • Keine planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 bewusst darauf verzichtet, die gerichtlichen Genehmigungspflichten auf Testamentsvollstrecker auszuweiten.
  • Kein Verstoß gegen den Minderjährigenschutz: Der Schutz des Minderjährigen ist bereits auf Ebene der Annahme des Vermächtnisses gewährleistet. Die Vermächtnisannahme ist ein persönliches Recht, das der Testamentsvollstrecker nicht für den Minderjährigen erklären kann. Hierfür bedarf es der Eltern oder eines Ergänzungspflegers. Liegt keine wirksame Annahme vor, bleibt das Vermächtnis unbefristet ausschlagbar ($\S$ 2180 BGB).

Vergleichende Gegenüberstellung der Befugnisse

Für die Praxis des Grundbuch- und Nachlassrechts zeigt sich die Abgrenzung wie folgt:

Handeln der Eltern als gesetzliche Vertreter

Erwerben minderjährige Kinder eine Eigentumswohnung direkt über die Eltern, greift die Genehmigungspflicht nach $\S$ 1643 Abs. 1 i. V. m. $\S$ 1850 Nr. 4 BGB wegen der Haftungsrisiken nach dem WEG. Ein Ergänzungspfleger bzw. eine familiengerichtliche Genehmigung ist erforderlich.

Handeln des Testamentsvollstreckers (Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB)

Handelt ein berufener Testamentsvollstrecker zur Erfüllung des Vermächtnisses, leitet er seine Befugnis direkt vom Erblasser ab. Eine familiengerichtliche Genehmigung nach $\S$ 1850 BGB entfällt vollständig. Die Haftung des Vollstreckers richtet sich nach $\S$ 2219 BGB.

Kautelarjuristischer Formulierungsvorschlag für die Praxis

Um im Grundbuchverkehr von vornherein Unklarheiten über die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers bei der Erfüllung von Grundstücks- oder Wohnungserwerbsvermächtnissen auszuschließen, wird folgende Klausel empfohlen:

Formulierung für die Anordnung im Testament:

„Der Testamentsvollstrecker ist ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der Vermächtniserfüllung auch für den Vermächtnisnehmer zu handeln, insbesondere die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder Wohnungseigentum erforderlichen Erklärungen (Auflassung) abzugeben und für diesen entgegenzunehmen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Quellenangabe:

  • Gerichtsentscheidung: OLG München, Beschluss vom 21.05.2026 – Az.: 34 Wx 71/26 e.
  • Vorinstanz: Grundbuchamt / Amtsgericht.
  • Fachanmerkung: Dr. Peter Becker, LL.M., M.B.A. (ZEV 2026, 513–514).
  • Gesetzliche Grundlagen: $\S\S$ 1850 Nr. 4, 2180, 2223 BGB; $\S\S$ 19, 20, 29, 71 GBO.