Pflichtteilsfehlbetragsklage in Österreich: Zuständigkeit bei Auslandswohnsitz (OGH)

OGH: Internationale und örtliche Zuständigkeit für Pflichtteilsfehlbetragsklagen gegen Geschenknehmer im Ausland

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug zu Österreich stellt sich für Pflichtteilsberechtigte oft eine verfahrensrechtliche Hürde: Welches Gericht ist zuständig, wenn eine Pflichtteilsfehlbetragsklage (§ 789 österr. ABGB) gegen einen im Ausland wohnhaften Geschenknehmer erhoben werden soll?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs hat mit Beschluss vom 20.05.2026 (Az.: 2 Nc 18/26h) zwei wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze klargestellt:

  1. Internationale Zuständigkeit nach der EuErbVO: Die Zuständigkeitskonzentration nach Art. 4 EuErbVO am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers umfasst auch Pflichtteilsfehlbetragsklagen gegen beschenkte Dritte (§ 789 ABGB).
  2. Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Ordination nach § 28 JN): Die EuErbVO regelt starr nur die internationale Zuständigkeit Österreichs, nicht aber das konkrete örtliche Gericht. Fehlt ein inländischer Gerichtsstand nach der österreichischen Jurisdiktionsnorm (JN), wird das verlassenschaftsabwickelnde Bezirksgericht als sachlich und zweckmäßig nächstliegendes Gericht bestimmt (§ 28 Abs. 1 Z 1 JN).

Der Sachverhalt: Pflichtteilsklage gegen Geschenknehmer mit Wohnsitz in Deutschland

Die 2025 in Österreich verstorbene Erblasserin (E) hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Kläger (Sohn der Erblasserin) ist pflichtteilsberechtigt. Er beabsichtigt, gegen seinen ebenfalls pflichtteilsberechtigten Bruder (den Beklagten) eine Pflichtteilsfehlbetragsklage nach § 789 ABGB einzureichen. Dem Beklagten war 1992 von der Erblasserin eine Liegenschaft geschenkt worden.

  • Das Problem: Der Beklagte wohnt in Deutschland und besitzt in Österreich weder einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch sonstiges pfändbares Vermögen.
  • Verfahrensschritt: Der Kläger stellte beim OGH einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung (Ordinationsantrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN), um ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht für seine Klage festlegen zu lassen.

Die Entscheidungsgründe des OGH Österreich

Der OGH gab dem Ordinationsantrag des Klägers statt und wies die Sache dem Bezirksgericht Murau zu (welches bereits das Verlassenschaftsverfahren geführt hatte).

1. Internationale Zuständigkeit Österreichs (Art. 4 EuErbVO)

  • Nach Art. 4 der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind für das gesamte Erbrecht die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  • Diese internationale Zuständigkeit erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch auf Klagen des Pflichtteilsberechtigten auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil gegen Geschenknehmer (§§ 789, 791 ABGB).

2. Fehlen eines örtlichen Gerichtsstands im inländischen Recht (JN)

Die EuErbVO regelt selbst keine örtliche Zuständigkeit im Mitgliedstaat (Art. 2 EuErbVO). Diese richtet sich nach dem nationalen Verfahrensrecht (Jurisdiktionsnorm - JN):

  • Der Gerichtsstand des Nachlasses (§ 77 Abs. 1 JN) greift nicht, da der Beklagte nicht als Erbe im Verlassenschaftsverfahren auftritt, sondern rein als beschenkter Dritter in Anspruch genommen wird.
  • Da der Beklagte keinen inländischen Wohnsitz (§ 66 JN) oder Vermögensgerichtsstand (§ 99 JN) aufweist, fehlt ein örtlicher Gerichtsstand in Österreich vollständig.

3. Ordination des verlassenschaftsabwickelnden Bezirksgerichts (§ 28 JN)

Liegt internationale Zuständigkeit vor, fehlt aber ein inländischer Gerichtsstand, muss der OGH nach § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein örtliches Gericht bestimmen (Ordination):

  • Bei der Auswahl gilt das Kriterium der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit.
  • Da das Bezirksgericht, das das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat, bereits umfassenden Einblick in den Nachlassstand und die Familienverhältnisse besitzt, ist dieses Gericht sachlich und zweckmäßig am nächsten gelegen.

Vergleichender Überblick: Pflichtteilsklage gegen Erben vs. Geschenknehmer

Die Abgrenzung der Gerichtsstände im österreichischen Erbrecht stellt sich wie folgt dar:

Klage gegen Miterben / Nachlass

  • Anspruchsgrundlage: § 764 ff. ABGB (Ordentlicher Pflichtteilsanspruch)
  • Örtlicher Gerichtsstand in Österreich: § 77 Abs. 1 JN (Gerichtsstand des Nachlasses am Erblasserwohnsitz)
  • Ordination nötig? Nein, da § 77 JN einen klaren inländischen Gerichtsstand bietet.

Klage gegen Geschenknehmer im Ausland

  • Anspruchsgrundlage: § 789 ABGB (Pflichtteilsfehlbetragsklage)
  • Örtlicher Gerichtsstand in Österreich: Kein Gerichtsstand nach der JN vorhanden.
  • Ordination nötig? Ja, Ordination durch den OGH (§ 28 Abs. 1 Z 1 JN) zum Verlassenschaftsgericht.

Praxishinweis für die Anwaltspraxis

Muss in Österreich eine Pflichtteilsfehlbetragsklage gegen einen im EU-Ausland (z. B. Deutschland) ansässigen Beschenkten geführt werden, sollte die Klage nicht direkt bei einem unzuständigen inländischen Gericht eingereicht werden.

Der prozessual sichere Weg führt über einen Ordinationsantrag nach § 28 JN beim Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH weist die Sache im Regelfall zügig demjenigen Bezirksgericht zu, bei dem die Nachlassakten des Verlassenschaftsverfahrens geführt wurden.

Quellenangabe:

  • Gerichtsentscheidung: OGH Österreich, Beschluss vom 20.05.2026 – Az.: 2 Nc 18/26h.
  • Parallelfundstellen: BeckRS 2026, 14821; LSK 2026, 14821.
  • Vorentscheidungen: OGH 2 Ob 59/18t; OGH 2 Nc 32/23p.
  • Gesetzliche Grundlagen: § 789 österr. ABGB; § 28 Abs. 1 Z 1, § 77 Abs. 1 JN; Art. 2, Art. 4 EuErbVO.