OLG München: Niederstwertprinzip gilt nicht bei noch nicht vollzogener Grundstücksschenkung
OLG München: Wertermittlung bei nicht vollzogenem Schenkungsversprechen im Erbfall
Trägt der Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie im Wege der Schenkung ab, ist für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§ 2325 BGB) grundsätzlich das Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB) maßgeblich: Es wird verglichen, ob der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung (unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds) oder der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls geringer war – der jeweils niedrigere Wert wird angesetzt.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 24. August 2026 (Az.: 33 U 2177/25 e) entschieden, dass das Niederstwertprinzip keine Anwendung findet, wenn das Schenkungsversprechen zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch gar nicht durch Grundbucheintragung vollzogen war. Das Gericht stellt sich damit ausdrücklich gegen eine ältere Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.11.1982 – IVa ZR 29/81) und lässt die Revision zum BGH zu.
Der Sachverhalt: Übertragungsvertrag vor dem Tod, Grundbucheintragung erst danach
Die Erblasserin schloss im Oktober 2019 einen notariellen Übertragungsvertrag, mit dem sie ihrer Enkelin ein Mehrfamilienhaus schenkte. Als die Erblasserin Ende März 2020 verstarb, war die für den Vollzug der Grundstücksschenkung erforderliche Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB) jedoch noch nicht erfolgt.
Die Bewertung ergab folgenden Unterschied:
- Wert beim Notarvertrag (Oktober 2019): Ca. 20.000 EUR niedriger.
- Wert im Erbfall (März 2020): Ca. 20.000 EUR höher.
Der Pflichtteilsberechtigte verlangte die Ergänzung auf Basis des höheren Wertes zum Todeszeitpunkt. Die Beschenkte berief sich unter Verwies auf die bisherige BGH-Rechtsprechung auf den niedrigeren Wert im Zeitpunkt des Notarvertrags.
Die Entscheidungsgründe des OLG München
Das OLG München schloss sich der Kritik der rechtswissenschaftlichen Literatur an und entschied zugunsten des Ansatzes des Erbfallwertes:
- Schenkung setzt Vermögensminderung voraus: Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt eine reale Minderung des Erblasservermögens und eine objektive Bereicherung des Beschenkten (§§ 516, 517 BGB) voraus. Solange der Vertrag nicht im Grundbuch vollzogen ist, bleibt der Erblasser rechtlicher Eigentümer und behält die tatsächliche Sachherrschaft.
- Keine Relevanz des Schenkungsversprechens für § 2325 Abs. 2 BGB: Der Wortlaut des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB kennt nur zwei maßgebliche Zeitpunkte: den Zeitpunkt der Schenkung (was den Vollzug erfordert) und den Zeitpunkt des Erbfalls. Auf den Zeitpunkt des bloßen Verpflichtungsgeschäfts (Schenkungsversprechen) stellt die Norm nicht ab.
- Erbfall ersetzt Vollzug: Versterbe der Erblasser vor dem Grundbuchvollzug, ersetze der Erbfall den rechtlichen Vollzug der Schenkung. Für die Ermittlung des fiktiven Nachlasswertes sei daher allein der Wert des verschenkten Anspruchs bzw. Objekts zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.
Gegenüberstellung der Rechtsauffassungen
BGH (Urteil vom 10.11.1982 – IVa ZR 29/81)
- Maßgeblicher Zeitpunkt bei unvollzogener Schenkung: stellt beim Niederstwertprinzip auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens (Notarvertrag) ab.
- Ergebnis im Fall: Der um 20.000 EUR niedrigere Wert bei Vertragsschluss würde gelten.
OLG München (Urteil vom 24.08.2026 – 33 U 2177/25 e)
- Maßgeblicher Zeitpunkt bei unvollzogener Schenkung: Niederstwertprinzip findet keine Anwendung; maßgeblich ist allein der Wert im Erbfall.
- Ergebnis im Fall: Der höhere Wert im Zeitpunkt des Erbfalls wird für die Pflichtteilsergänzung angesetzt.
Praxishinweis für das Erbrecht
Das Urteil stärkt die Rechtsposition von Pflichtteilsberechtigten bei „last-minute“-Schenkungen des Erblassers kurz vor dem Tod:
- Wertsteigerungen kommen Pflichtteilsberechtigten zugute: Verstreichen zwischen Notarvertrag und Grundbucheintragung mehrere Monate und stirbt der Erblasser dazwischen, bleiben Wertsteigerungen der Immobilie im fiktiven Nachlass enthalten.
- Aussicht auf BGH-Klarstellung: Da das OLG München die Revision wegen der Abweichung von der BGH-Rechtsprechung zugelassen hat, wird der Bundesgerichtshof Gelegenheit erhalten, seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1982 an die herrschende Meinung der Literatur anzupassen.
Quellenangabe:
- Gerichtsentscheidung: OLG München, Urteil vom 24.08.2026 – Az.: 33 U 2177/25 e (Abruf-Nr. 255871).
- Bisherige BGH-Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 10.11.1982 – Az.: IVa ZR 29/81 (NJW 1983, 1485).
- Gesetzliche Grundlagen: § 2325 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 516 BGB; § 873 BGB.
