Kündigung nach Lügen im Prozess: Wann keine Wiederholungskündigung vorliegt
Wiederholungskündigung und Prozessbetrug: Wann Lügen vor Gericht den Arbeitsplatz kosten
Unterliegt ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess, kann er eine erneute Kündigung grundsätzlich nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen (Verbot der Wiederholungskündigung). Das gilt zumindest dann, wenn die Gründe im Erstprozess bereits materiell-rechtlich geprüft wurden.
Dass dieser Grundsatz jedoch dann nicht greift, wenn der Arbeitnehmer während des Vorprozesses nachweisbar lügt, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (vorgehend ArbG Köln, Az.: 15 Ca 6291/24). Eine bewusst falsche Protokollerklärung stellt einen eigenständigen, neuen Kündigungstatbestand dar, der eine erneute Kündigung sozial rechtfertigt.
Der Sachverhalt: Fahrtabbrüche, erfundene Zitate und ein Vorprozess
Ein seit 2018 beschäftigter Busfahrer bricht in zwei aufeinanderfolgenden Nachtschichten seine Fahrten dienstplanwidrig mehrere Stunden zu früh ab. Nachdem der Arbeitgeber ihm deswegen wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs kündigte, zog der Busfahrer vor Gericht (Verfahren 1).
Im dortigen Kammertermin gab der Busfahrer persönlich zu Protokoll ab, er habe in beiden Nächten die zuständige Nahverkehrs-Leitstelle angerufen und dort habe man ihm gesagt: „Wenn’s nicht geht, dann geht’s nicht.“
Das Arbeitsgericht gab der ersten Kündigungsschutzklage statt, da ein „planmäßig täuschendes Vorgehen“ wegen der automatischen elektronischen Bus-Erfassung fehlte. Die Frage, ob der Busfahrer die Leitstelle tatsächlich angerufen hatte, ließ das Gericht im Ersturteil ausdrücklich offen.
Anschließende Nachforschungen des Arbeitgebers ergaben:
- Ein Anruf bei der Leitstelle hatte unstreitig nie stattgefunden.
- Der vom Busfahrer behauptete Motordefekt („Schneckengang“) wurde durch die ausgelesenen Busdaten widerlegt – der Bus fuhr bis zum Schluss Höchstgeschwindigkeit.
Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine erneute ordentliche Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs (Lüge im Vorprozess) aus. Das Arbeitsgericht wies die Verteidigung des Arbeitgebers zunächst wegen angeblicher Präklusion (Wiederholungsverbot) ab. Der Arbeitgeber ging in Berufung.
Die Entscheidungsgründe des LAG Köln: Neue Kündigung ist wirksam
Das LAG Köln wendete das Blatt, änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vollumfänglich ab. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.
1. Keine unzulässige Wiederholungskündigung
Ein Arbeitgeber ist mit Kündigungsgründen nur dann präkludiert, wenn über genau denselben Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden wurde.
- Im Erstprozess ging es um die Pflichtverletzung während der Nachtschichten (Fahrtabbruch).
- Im zweiten Prozess ging es um die Lüge vor Gericht (Prozessverhalten).
Da das Arbeitsgericht im Erstprozess die Frage des Anrufs bei der Leitstelle ausdrücklich offengelassen hatte, lag keine materielle Präklusion vor. Es handelte sich um einen wesentlich veränderten Sachverhalt und damit um einen neuen Kündigungsgrund.
2. Versuchter Prozessbetrug durch erfundenes Zitat
Gibt ein Arbeitnehmer im Prozess bewusst wahrheitswidrige Erklärungen ab, um sich einen Vorteil zu verschaffen, verletzt er seine Rücksichtnahmepflicht aus $\S 241$ Abs. 2 BGB schwerwiegend.
Dass der Busfahrer vorsätzlich gelogen hatte, schlossen die Richter aus den Begleitumständen: Er behauptete nicht bloß pauschal, angerufen zu haben (was auf Erinnerungslücken hindeuten könnte), sondern erfand ein konkretes wörtliches Zitat eines Mitarbeiters („Wenn’s nicht geht...“). Damit überschritt er vorsätzlich die Grenze zwischen Irrtum und Lüge.
3. Zerstörtes Vertrauensverhältnis und Abmahnung
Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses wiegt bei einer vorsätzlichen Protokolllüge so schwer, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Da der Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit wegen falscher Angaben im Betrieb abgemahnt worden war, bedurfte es keiner erneuten Abmahnung.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil enthält wichtige Leitlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Kündigungsschutzprozessen:
- Schutz vor Wiedeholungskündigung gilt nicht absolut: Das Verbot der Wiederholungskündigung schützt Arbeitnehmer nicht vor den Konsequenzen von Fehlverhalten, das während des Prozesses begangen wird.
- Prozessuale Wahrheitspflicht ($\S 138$ ZPO): Falscher Vortrag vor Gericht ist kein Kavaliersdelikt. Bereits der „untaugliche Versuch“ eines Prozessbetrugs rechtfertigt eine (erneute) Kündigung, selbst wenn die Lüge für das ursprüngliche Urteil gar nicht entscheidungsrelevant war.
- Protokollerklärungen wiegen schwer: Erklärungen, die die Partei persönlich abgibt und vom Richter zu Protokoll genommen werden, werden von den Gerichten besonders streng auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft.
Quellenangabe:
- Gerichtsentscheidung: LAG Köln, Urteil (vorgehend ArbG Köln, Urt. v. 14.05.2025 – Az.: 15 Ca 6291/24).
- Parallele Rechtsprechung: LAG Niedersachsen, Urt. v. 13.08.2025 – Az.: 2 SLa 735/24; BAG, Urt. v. 24.05.2018 – Az.: 2 AZR 73/18.
- Gesetzliche Grundlagen: $\S 1$ KSchG (Soziale Rechtfertigung), $\S 241$ Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht), $\S 322$ ZPO (Rechtskraft).
