Fristlose Kündigung wegen Anspucken: LAG Rheinland-Pfalz bestätigt Entlassung

Tätlicher Angriff am Arbeitsplatz: Wenn das Anspucken zur sofortigen Kündigung führt

Respekt und der Schutz der körperlichen Unversehrtheit sind elementare Pflichten im Arbeitsverhältnis. Kommt es unter Kolleginnen oder gegenüber Vorgesetzten zu tätlichen Übergriffen oder entwürdigendem Verhalten, zieht dies meist drastische Konsequenzen nach sich.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 07.12.2022 (Az.: 6 Sa 47/22) klargestellt, dass das vorsätzliche Anspucken einer Vorgesetzten eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die eine außerordentliche, fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt – und zwar selbst bei einer sehr langen Betriebszugehörigkeit und ohne vorherige Abmahnung.

Der Sachverhalt: Spuck-Attacke im Restaurant

Eine zum Kündigungszeitpunkt 62-jährige Reinigungskraft war seit fast 20 Jahren in einem Betrieb beschäftigt. Im Oktober 2020 – während der Hochphase der Corona-Pandemie – näherte sie sich ihrer Vorgesetzten von der Seite, zog ihren Mund-Nasen-Schutz herunter und spuckte gezielt in deren Richtung. Die Vorgesetzte wurde nur deshalb nicht getroffen, weil eine anwesende Kollegin sie im letzten Moment geistesgegenwärtig zur Seite zog.

Im Nachgang verweigerte die Arbeitnehmerin jedes klärende Gespräch, trat weiterhin aggressiv auf und musste schließlich von der herbeigerufenen Polizei vom Betriebsgelände entfernt werden. Der Arbeitgeber sprach noch am selben Tag die fristlose Kündigung aus.

Die Arbeitnehmerin focht die Kündigung an und behauptete, sie habe aufgrund einer früheren Erkrankung lediglich Sekret in ein Papiertuch gespuckt.

Die Entscheidungsgründe des LAG Rheinland-Pfalz

Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurück und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.

1. Beweiswürdigung und Schutzbehauptung

Das Gericht schloss sich der erstinstanzlichen Beweisaufnahme an. Beide Zeuginnen hatten übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass die Klägerin gezielt auf die Vorgesetzte gespuckt hatte. Die Behauptung der Klägerin, sie habe krankheitsbedingt in ein Taschentuch gespuckt, werteten die Richter als reine Schutzbehauptung.

2. Schwerwiegende Pflichtverletzung (§ 626 Abs. 1 BGB)

Das Anspucken einer anderen Person stellt nicht nur eine erhebliche Herabwürdigung und Missachtung dar, sondern birgt – insbesondere in Zeiten einer Pandemie – auch eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung. Ein solches Verhalten zerstört das Vertrauensverhältnis irreparabel.

3. Keine Abmahnung erforderlich

Eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts entbehrlich. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass die Arbeitnehmerin von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten auch nur einmalig tolerieren würde.

4. Interessenabwägung fällt zulasten der Arbeitnehmerin aus

Selbst unter Berücksichtigung des höheren Alters der Klägerin und ihrer fast 20-jährigen, bislang beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit überwog das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitgeber war es unzumutbar, die Arbeitnehmerin auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Strenge der Arbeitsgerichte bei Tätlichkeiten und groben Ehrverletzungen am Arbeitsplatz:

  • Entwürdigendes Verhalten: Das Anspucken von Kollegen oder Vorgesetzten wird gerichtlich als schwerer tätlicher Übergriff gewertet, der das Arbeitsverhältnis regelmäßig sofort beendet.
  • Keine Heilung durch lange Beschäftigung: Selbst eine jahrzehntelange fehlerfreie Dienstzeit schützt bei extrem schweren Pflichtverletzungen nicht vor einer fristlosen Kündigung.
  • Prozessuale Falle bei Lohnklagen: Das LAG verwarnte die Berufung bezüglich der Vergütungsansprüche als unzulässig, da sich die Berufungsbegründung nicht konkret mit den erstinstanzlichen Argumenten zur Lohnabweisung auseinandergesetzt hatte ($\S 520 \text{ Abs. } 3 \text{ ZPO}$).

Quellenangabe:

  • Gerichtsentscheidung: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2022 – Az.: 6 Sa 47/22 (vorgehend ArbG Ludwigshafen, Az.: 2 Ca 1605/20).
  • Gesetzliche Grundlagen: $\S 626$ BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund), $\S 520$ ZPO (Berufungsbegründung).