FG München: Doppelbesteuerung bei Direktversicherung verfassungskonform

FG München: Kumulierte Belastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer verstößt nicht gegen das Übermaßverbot

Wird die Auszahlung einer betrieblichen Direktversicherung im Todesfall an den überlebenden Lebensgefährten geleistet, greift der Fiskus gleich zweifach zu: Sowohl die vollständige Einkommensteuer als auch die Erbschaftsteuer werden fällig. Eine Gesamtsteuerbelastung von rund 60 % der Auszahlungssumme ist dabei gesetzlich vorgesehen und nach Auffassung der Finanzgerichtsbarkeit verfassungskonform.

Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil vom 06.03.2026 (Az.: 4 K 2179/25) entschieden:

  1. Keine verfassungswidrige Konfiszierung: Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich keine starre Belastungsobergrenze ableiten. Eine steuerliche Gesamtbelastung von rund 60 % verletzt das Übermaßverbot nicht.
  2. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Die stärkere steuerliche Belastung von nichtehelichen Lebensgefährten gegenüber Ehegatten beim Erbschaftsteuerfreibetrag (§ 16 ErbStG) und Steuersatz (§ 19 ErbStG) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  3. Mangelnde Milderung durch § 35b EStG: Die gesetzliche Tarifermäßigung nach § 35b EStG federt die Doppelbelastung nur zu einem Bruchteil ab.

Der Sachverhalt: 213.400 EUR Auszahlung – fast 60 % Steuern

Ein Arbeitnehmer hatte über seinen Arbeitgeber eine Direktversicherung per Entgeltumwandlung (steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG) abgeschlossen. Für den Todesfall benannte er seine nichteheliche Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte.

Nach dem Tod des Arbeitnehmers im Jahr 2021 wurde eine Kapitalsumme von 213.400 EUR an die Lebensgefährtin ausgezahlt.

Das Finanzamt setzte folgende Steuern fest:

  • Einkommensteuer: Die Kapitalauszahlung unterlag als sonstige Einkunft (§ 22 Nr. 5 EStG) der vollen Einkommensteuer. Nach Abzug der Ermäßigung nach § 35b EStG (ca. 24.000 EUR) verblieb eine effektive Einkommensteuerbelastung von ca. 28 % (ca. 60.000 EUR).
  • Erbschaftsteuer: Da es sich um einen Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) handelte, fiel Erbschaftsteuer an. Für Lebensgefährten gilt die ungünstige Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 EUR und einem Steuersatz von 30 %. Dies führte zu einer Erbschaftsteuer von 58.020 EUR.

Gesamtergebnis: Von der Versicherungssumme flossen rund 118.000 EUR (ca. 55–60 %) an das Finanzamt. Die Klage der Lebensgefährtin vor dem FG München hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidungsgründe des FG München

Das Finanzgericht stützte seine Abweisung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH):

1. Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung

Einkommensteuer und Erbschaftsteuer knüpfen an unterschiedliche steuerbare Tatbestände an (Einkommenserzielung einerseits, unentgeltlicher Vermögenserwerb andererseits). Eine kumulierte Erhebung verstoße selbst bei einer Belastung von über 50 % bis 60 % nicht gegen die Verfassung (vgl. BFH-Beschluss vom 22.08.2017 – II B 93/16).

2. Gesetzlicher Abmilderungsmechanismus (§ 35b EStG) reicht aus

Der Gesetzgeber hat mit § 35b EStG eine spezifische Regelung geschaffen, um die Doppelbelastung bei Zusammentreffen von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer abzumildern. Dass diese Ermäßigung im Einzelfall die Erbschaftsteuer bei weitem nicht ausgleicht, liegt im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.

Die Steuerfalle im Überblick: Ehegatten vs. Lebensgefährten

Ehegatten / eingetragene Lebenspartner

  • Erbschaftsteuer-Freibetrag (§ 16 ErbStG): 500.000 EUR (zzgl. Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 EUR)
  • Erbschaftsteuersatz (Steuerklasse I): 7 % bis 15 % (bei Beträgen bis 600.000 EUR)
  • Steuerliche Belastung bei 200.000 EUR: I. d. R. 0 EUR Erbschaftsteuer (Einkommensteuer fällt dennoch an)

Nichteheliche Lebensgefährten (ohne Trauschein)

  • Erbschaftsteuer-Freibetrag (§ 16 ErbStG): Nur 20.000 EUR
  • Erbschaftsteuersatz (Steuerklasse III): 30 % ab dem ersten Euro über dem Freibetrag
  • Steuerliche Belastung bei 200.000 EUR: 54.000 EUR Erbschaftsteuer PLUS volle Einkommensteuer

Praxishinweise & Gestaltungsmöglichkeiten

  1. Einspruch einlegen & Verfahren offen halten: Gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH wurde Beschwerde erhoben (Az.: II B 31/26). Vergleichbare Einspruchsverfahren sollten unter Verweis auf das anhängige Verfahren ruhend gestellt werden.
  2. Über-Kreuz-Versicherung zur Vermeidung der Erbschaftsteuer: Soll der Lebensgefährte für den Todesfall abgesichert werden, empfiehlt sich im privaten Bereich häufig eine Über-Kreuz-Gestaltung: Die Lebensgefährtin schließt die Lebensversicherung als Versicherungsnehmerin auf das Leben des Partners ab und ist selbst Bezugsberechtigte. Die Auszahlung erfolgt dann aus einem eigenen Vertrag und unterliegt nicht der Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG). (Hinweis: Bei betrieblichen Direktversicherungen ist diese Gestaltung arbeitsrechtlich nicht 1:1 umsetzbar).
  3. Altverträge prüfen: Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und deren Beiträge pauschal versteuert wurden, ist die spätere Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei. Vor Auszahlung sollte stets eine schriftliche Auskunft der Versicherungsgesellschaft über die steuerliche Historie der Beitragszahlung eingeholt werden.

Quellenangabe:

  • Gerichtsentscheidung: FG München, Urteil vom 06.03.2026 – Az.: 4 K 2179/25 (Abruf-Nr. 255117).
  • Anhängiges BFH-Verfahren: BFH – Az.: II B 31/26.
  • Parallelentscheidungen: BFH, Urteile vom 30.10.2025 – Az.: X R 25/23 und X R 28/23; BVerfG-Nichtannahmebeschluss – Az.: 2 BvR 372/26.
  • Gesetzliche Grundlagen: § 3 Nr. 63 EStG; § 22 Nr. 5 EStG; § 35b EStG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; §§ 16, 19 ErbStG.

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