Elternunterhalt: BGH zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts
Die Höhe des Elternunterhalts und damit der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Kind für die eigene Existenz gesichert bleiben muss (Selbstbehalt), ist ein komplexes Feld. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2025 (Az.: XII ZB 563/24) erneut zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts im Elternunterhalt Stellung genommen.
I. Der angemessene Selbstbehalt
Beim Elternunterhalt ist der angemessene Selbstbehalt maßgeblich. Dieser sichert die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltspflichtigen und ist höher angesetzt als der notwendige Selbstbehalt im Kindesunterhalt.
- Maßstab: Die Bemessung des angemessenen Selbstbehalts erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle und der darauf basierenden leitenden Grundsätze der Familiengerichte.
- Grundsatz: Der BGH betont, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Betrag verbleiben muss, der ihm eine seiner Lebensstellung entsprechende Lebensführung ermöglicht.
II. Hintergrund: Die Einkommensgrenze
Der Beschluss ist prozessual relevant für Verfahren, in denen die Unterhaltslast für Eltern geklärt werden muss. Die Berechnung muss individuell und unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen erfolgen.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt die meisten Kinder vor der Inanspruchnahme für den Elternunterhalt, da der Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeträgers erst bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 100.000 € entsteht ($\S 94$ Abs. 1a SGB XII n.F.). Die Bemessung des Selbstbehalts ist nur noch für diejenigen relevant, deren Einkommen diese Grenze überschreitet.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 07.05.2025, Az.: XII ZB 563/24 (FamRZ 2025, 1269).
