Datenschutz im Erbfall: Warum Erben keine Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO führen können
Nach dem Tod eines Angehörigen stellt sich oft die Frage nach dem sogenannten digitalen Nachlass. Während Passwörter und Hardware vererbt werden, sieht es bei den Kontrollrechten über die Daten anders aus. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht (OVG) Koblenz klargestellt, dass Erben nicht berechtigt sind, eine Datenschutzbeschwerde für eine verstorbene Person einzulegen.
Der Sachverhalt: Streit um Gesundheitsdaten
Im entschiedenen Fall war die Ehefrau der Klägerin verstorben. Vor ihrem Tod hatte sie sich einer genetischen Analyse in einem Institut unterzogen. Nach dem Erbfall vermutete die Witwe (als Alleinerbin), dass das Institut unbefugt Gesundheitsdaten an einen externen Berater übermittelt hatte. Sie wandte sich mit einer Datenschutzbeschwerde an die Aufsichtsbehörde. Als diese keinen Verstoß feststellte, klagte die Erbin – mit dem Ziel, den Datenschutzverstoß gerichtlich feststellen zu lassen.
Die Entscheidung des OVG Koblenz
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die zentrale Begründung: Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schützt nur lebende Personen.
1. Schutzbereich der DS-GVO
Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach herrschender Meinung und dem Erwägungsgrund 27 der DS-GVO endet dieser Schutz mit dem Tod. Die DS-GVO ist auf das Konzept der informationellen Selbstbestimmung zugeschnitten, welches die Existenz einer handlungsfähigen Person voraussetzt.
2. Keine Vererbbarkeit nach § 1922 BGB
Die Klägerin argumentierte, dass das Beschwerderecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß $\S 1922$ Abs. 1 BGB auf sie übergegangen sei. Das Gericht widersprach:
- Das Recht zur Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO ist ein höchstpersönliches Recht.
- Solche Rechte sind untrennbar mit der Person des Betroffenen verknüpft und daher nicht vererbbar.
- Mit dem Tod der betroffenen Person erlischt das Recht, sofern es nicht bereits zu Lebzeiten ausgeübt wurde (und selbst dann ist die Fortführung durch Erben umstritten).
Wichtige Abgrenzung zum "Digitalen Nachlass"
Oft wird dieses Urteil mit der Grundsatzentscheidung des BGH zum Facebook-Konto verwechselt. Dabei gilt:
- Schuldrechtliche Verträge (z. B. der Nutzungsvertrag mit einem sozialen Netzwerk) gehen auf die Erben über.
- Datenschutzrechtliche Abwehrrechte hingegen sind keine "Annexrechte" zum Vertrag, sondern individuelle Grundrechte, die mit dem Tod enden.
Fazit für die Praxis
Erben können zwar in Verträge des Erblassers eintreten und so Zugriff auf Konten erhalten, sie können aber keine "Rachfeldzüge" oder objektiven Rechtskontrollen über die Aufsichtsbehörden einleiten, wenn sie eine Verletzung der Privatsphäre des Verstorbenen vermuten. Der postmortale Persönlichkeitsschutz bietet zwar einen gewissen zivilrechtlichen Schutz gegen grobe Herabwürdigungen, umfasst aber nicht das Instrumentarium der DS-GVO-Beschwerde.
Quellenangabe:
- Gerichtsurteil: OVG Koblenz, Urt. v. 28.11.2025 – 10 A 11059/23.OVG
- Gesetzestexte: * Art. 4 Nr. 1, Art. 15, Art. 77 Abs. 1 DS-GVO
- $\S 1922$ Abs. 1 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)
- Erwägungsgrund 27 zur DS-GVO
