BGH zu § 2325 BGB: Beginn der 10-Jahres-Frist bei Leibrente & Reallast

Wird ein Grundstück zu Lebzeiten übertragen und behält sich der Erblasser einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vor, beginnt die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 Abs. 3 BGB) nach gefestigter Rechtsprechung („Genuss-Rechtsprechung“) nicht zu laufen. Der Erblasser muss den „Genuss“ des Gegenstands entbehren, um den Fristenlauf auszulösen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 24.06.2026 (Az.: IV ZR 141/25) entschieden, ob diese Fristhemmung auch dann gilt, wenn ein vermietetes Grundstück gegen eine reallastgesicherte Leibrente überlassen wird:

  1. Fristbeginn trotz Leibrente: Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung gegebenes Leibrentenversprechen hindert den Beginn der Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht.
  2. Keine Herrschaftsbefugnis: Durch die Vereinbarung einer Leibrente verbleiben beim Erblasser keine eigentümerähnlichen Herrschaftsbefugnisse am Grundstück. Eine rechtlich maßgebliche „Weiternutzung“ liegt nicht vor.
  3. Sicherung durch Reallast unschädlich: Auch die dingliche Absicherung des Rentenanspruchs durch eine Reallast im Grundbuch führt zu keinem fortgesetzten „Genuss“ des Grundstücks, da eine Reallast lediglich ein Verwertungsrecht darstellt und keine Nutzungsrechte vermittelt.

Der Sachverhalt: Grundstücksübertragung gegen Leibrente und Verzicht nach 17 Jahren

Die Erblasserin (E) übertrug mit notariellem Vertrag im November 1995 vier Grundstücke (darunter ein mit einem Wohnhaus bebautes, vermietetes Objekt) auf ihren Sohn, den Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn zur Zahlung einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM (orientiert an den damaligen Mieteinnahmen von ca. 1.900 DM). Zur Sicherung wurde eine Reallast am Grundstück eingetragen. Die Grundbucheintragung erfolgte im März 1996.

Im Oktober 2013 – also mehr als 17 Jahre später – verzichtete E gegenüber dem Beklagten auf die weitere Rentenzahlung; die Reallast wurde gelöscht. Im April 2021 verstarb E.

Die Tochter (Klägerin) verlangte als Pflichtteilsberechtigte im Wege der Stufenklage Wertermittlung und Pflichtteilsergänzung. Sie argumentierte, die Zehnjahresfrist habe wegen der reallastgesicherten Leibrente erst mit dem Verzicht im Jahr 2013 begonnen, weshalb die Schenkung im Erbfall 2021 noch ergänzungspflichtig sei. Das Oberlandesgericht Nürnberg (ZEV 2025, 674) gab der Klägerin recht. Der BGH hob diese Entscheidung auf die Revision des Beklagten auf.

Die Entscheidungsgründe des IV. Zivilsenats des BGH

Der BGH stellte klar, dass der Klägerin bezüglich der Grundstücksübertragung von 1995 keine Wertermittlungsansprüche mehr zustehen, da die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB im Erbfall bereits abgelaufen war.

1. Keine Anwendung der Genuss-Rechtsprechung bei Leibrenten

Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung liegt eine fristauslösende „Leistung“ im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB nur vor, wenn der Erblasser nicht nur das rechtliche Eigentum aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen (wie bei Nießbrauch oder Wohnrecht).

Beim Leibrentenversprechen fehlt es jedoch an einer solchen fortbestehenden Herrschaftsbeziehung:

  • Entkopplung vom Grundstück: Die Leibrente begründet lediglich einen rein schuldrechtlichen Zahlungsanspruch. Ob das Grundstück Erträge abwirft, leer steht oder weiterveräußert wird, berührt den Rentenanspruch rechtlich nicht.
  • Gegenleistung statt Nutzung: Die Rentenzahlungen stellen ein vertragliches Surrogat (Gegenleistung) für die Eigentumsaufgabe dar, nicht aber die Fortsetzung des fruchtziehenden Gebrauchs des Grundstücks selbst.

2. Reallast ist rein dingliches Verwertungsrecht

Auch die Eintragung einer Reallast (§ 1105 BGB) ändert nichts am Fristanlauf:

  • Eine Reallast dient ausschließlich der finanziellen Absicherung der Rentenforderung im Haftungsfall (Verwertungsrecht).
  • Sie verleiht dem Berechtigten keinerlei Befugnisse zur Verwaltung, Vermietung oder Verköstigung über das Grundstück.

3. Ablauf der Zehnjahresfrist

Der Eigentumsübergang und die Reallast wurden am 07.03.1996 im Grundbuch vollzogen. Mangels Fristhemmung lief die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB am 07.03.2006 ab. Beim Erbfall im Jahr 2021 lag die Übertragung somit weit außerhalb des Zehnjahreszeitraums.

(Hinweis: Der spätere Verzicht auf die Leibrente im Jahr 2013 stellt zwar eine eigenständige Schenkung dar, dies war jedoch nicht Gegenstand des konkreten Wertermittlungsantrags bezüglich des Grundstücks von 1995).

Wesentliche Grundsätze der BGH-Entscheidung

  • Fristauslösende Leistung: Die Übertragung eines Grundstücks gegen ein Leibrentenversprechen setzt die Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB unverzüglich in Gang.
  • Abgrenzung zu Vorbehaltsrechten: Ein Leibrentenversprechen unterscheidet sich rechtlich grundlegend von einem Nießbrauch oder Wohnungsrecht.
  • Bedeutung für die Gestaltung: Die Entscheidung bietet rechtssichere Spielräume für die Hof- und Immobilienübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Praxishinweis für die Kautelarpraxis und Nachfolgeplanung

Die BGH-Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die rechtliche Beratung bei Immobilienschenkungen und der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen:

  • Alternative zum Nießbrauch: Übergeber, die einerseits im Alter finanziell abgesichert sein möchten, andererseits aber die Zehnjahresfrist zur Reduzierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Gang setzen wollen, können statt eines Nießbrauchs ein Leibrentenversprechen (ggf. indexiert nach dem Verbraucherpreisindex) vereinbaren.
  • Vorsicht bei Sonderbefugnissen: Um den Fristanlauf nicht zu gefährden, sollten dem Veräußerer im Übertragungsvertrag keine zusätzlichen Verwaltungs- oder Vertretungsrechte (z. B. Stimmrechte in der WEG-Versammlung oder das Recht zur Durchführung von Mieterhöhungen) eingeräumt werden, die als fortbestehende Herrschaftsbefugnis ausgelegt werden könnten.

Quellenangabe:

  • Gerichtsentscheidung: BGH, Urteil vom 24.06.2026 – Az.: IV ZR 141/25.
  • Vorinstanz: OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2025 – Az.: 1 U 1335/24 Erb (ZEV 2025, 674).
  • Parallelfundstellen: BeckRS 2026, 15813; MittBayNot 2026, 497; ErbR 2026, 752.
  • Gesetzliche Grundlagen: § 2325 Abs. 1, 3 BGB; § 2314 BGB; § 1105 BGB; § 759 BGB.