BGH zu § 2287 BGB: Schutz des Vertragserben bei Rücktrittsvorbehalt

Verkauft oder verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, obwohl er durch einen Erbvertrag gebunden ist, schützt § 2287 Abs. 1 BGB den Vertragserben vor einer Missbrauchsabsicht. Umstritten war in Wissenschaft und Praxis jedoch die Frage: Gilt dieser Schutz auch dann, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag ein freies Rücktrittsrecht vorbehalten, dieses aber bis zu seinem Tod nicht ausgeübt hat?

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.07.2026 (Az.: IV ZR 256/25) diese Grundsatzfrage geklärt und die Rechtsposition von Vertragserben gestärkt:

  1. Kein Wegfall der Erberwartung durch bloßen Vorbehalt: Ein im Erbvertrag vereinbartes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch Schenkungen des Erblassers nicht aus.
  2. Erbvertragliche Bindung bleibt bestehen: Solange der Rücktritt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 2296 BGB) wirksam erklärt worden ist, verbleiben Schenkungen im Schutzbereich der erbvertraglichen Bindung.
  3. Klarstellung zu Anfechtung und Abänderung: Weder die Anfechtbarkeit einer letztwilligen Verfügung noch eine erst für den Fall des Überlebens vereinbarte Abänderungsbefugnis entlasten den Erblasser zu Lebzeiten von der Bindungswirkung.

Der Sachverhalt: Grundstücke und Schenkungen im Schatten des Erbvertrags

Die Parteien sind die beiden einzigen Kinder der vorverstorbenen Eheleute E und F. Im Jahr 1969 schlossen E und F einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und ihre Abkömmlinge zu gleichen Teilen zu Nacherben bzw. Schlusserben einsetzten.

Im Jahr 2015 vereinbarten die Eheleute einen notariellen Nachtrag mit folgenden Regelungen:

  • Abänderungsbefugnis: Dem Überlebenden wurde das Recht eingeräumt, nach dem Tod des Erstversterbenden den eigenen Nachlass unter den Abkömmlingen neu aufzuteilen.
  • Rücktrittsrecht: Beide Vertragsteile behielten sich ausdrücklich das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten.

Schon vor und nach dem Nachtrag verschenkte der Vater (E) an die Beklagte (seine Tochter) unter anderem zwei Grundstücke sowie Geldbeträge von über 130.000 EUR. Einen formwirksamen Rücktritt vom Erbvertrag erklärte E jedoch nie.

Nach dem Tod beider Eltern machte der Kläger (der Sohn) als Vertragserbe gegenüber seiner Schwester Ansprüche nach § 2287 BGB geltend (Rückübertragung hälftiger Miteigentumsanteile bzw. Wertersatz). Das Oberlandesgericht Nürnberg (ZEV 2026, 30) wies die Klage ab: Durch den vereinbarten Rücktrittsvorbehalt habe von vornherein keine geschützte „berechtigte Erberwartung“ des Klägers bestanden. Der Kläger legte Revision zum BGH ein.

Die Entscheidungsgründe des IV. Zivilsenats des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen von § 2287 BGB an das OLG Nürnberg zurück.

1. Keine Aufhebung der Bindung ohne tatsächlichen Rücktritt

Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt hebelt die Bindungswirkung eines Erbvertrags nicht aus. Bis zur form- und fristgerechten Ausübung des Rücktritts bleibt der Vertrag vollumfänglich wirksam:

  • Schutz des Vertragspartners: Der Rücktritt muss nach § 2296 Abs. 2 BGB zu Lebzeiten durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner abgegeben werden. Dies garantiert Transparenz und gibt dem Vertragspartner die Möglichkeit, auf den Wegfall der Bindung zu reagieren.
  • Verhinderung von Umgehungsgeschäften: Würde man Schenkungen bei bloßem Vorhandensein eines Rücktrittsrechts von § 2287 BGB ausnehmen, könnte ein Erblasser seinen Vertragspartner durch heimliche Schenkungen aushöhlen, ohne die rechtlichen und praktischen Konsequenzen eines offiziellen Rücktritts tragen zu müssen.

2. Korrektur der Rechtsprechung zu anfechtbaren Verfügungen

Der BGH nutzte das Urteil zur Klarstellung seiner bisherigen Rechtsprechung (u. a. BGH ZEV 2006, 505): Auch die bloße Anfechtbarkeit einer bindenden Verfügung von Todes wegen führt nicht dazu, dass der Erblasser in der Zwischenzeit schadlos Schenkungen vornehmen darf. Die berechtigte Erberwartung entfällt erst mit der tatsächlichen Erklärung der Anfechtung.

3. Enge Auslegung von Abänderungsvorbehalten

Der BGH stellte klar, dass eine Abänderungsbefugnis, die laut notarieller Urkunde ausdrücklich erst „nach dem Tode des Erstversterbenden“ für den überlebenden Ehegatten gelten soll, nicht im Wege der Auslegung auf die Lebzeiten beider Ehegatten erstreckt werden darf. Schenkungen, die zu Lebzeiten beider Vertragspartner vorgenommen werden, verletzen die Erberwartung daher vollumfänglich.

Wesentliche Grundsätze der BGH-Entscheidung

  • Wirkung eines Rücktrittsvorbehalts: Nimmt der Erblasser keinen formwirksamen Rücktritt vor, bleibt der Schutzzweck des § 2287 BGB für den Vertragserben voll erhalten.
  • Wirkung von Anfechtungsgründen: Solange eine letztwillige Verfügung nicht wirksam angefochten wurde, schützt § 2287 BGB das Vertrauen des Erben.
  • Bedeutung für lebzeitige Schenkungen: Der Erblasser kann sich nicht auf Vorbehalte berufen, die er zu Lebzeiten nicht aktiv und formgerecht ausgeübt hat, um Schenkungen zu rechtfertigen.

Praxishinweis für die Erbrechtsberatung

Das Urteil bringt erhebliche Rechtsklarheit für Nachlassstreitigkeiten um beeinträchtigende Schenkungen:

  • Stärkung der Vertragserben: Kläger nach § 2287 BGB müssen sich von der Gegenseite nicht mehr entgegenhalten lassen, dass im Erbvertrag ein theoretisches Rücktritts- oder Anfechtungsrecht vereinbart war. Relevant ist einzig, ob dieses Recht rechtzeitig formwirksam ausgeübt worden ist.
  • Gestaltungshinweis für die Notarpraxis: Erblasser, die sich die Freiheit für lebzeitige Schenkungen trotz Erbvertrags vorbehalten wollen, müssen dies über explizite Schenkungs- oder Änderungsvorbehalte regeln. Ein einfacher Rücktrittsvorbehalt reicht nicht aus, um Schenkungen vor Anfechtungs- und Herausgabeansprüchen der Vertragserben zu schützen.

Quellenangabe:

  • Gerichtsentscheidung: BGH, Urteil vom 08.07.2026 – Az.: IV ZR 256/25.
  • Vorinstanz: OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2025 – Az.: 1 U 555/24 Erb (ZEV 2026, 30).
  • Parallelfundstellen: BeckRS 2026, 16808; ErbR 2026, 764; WM 2026, 1582.
  • Gesetzliche Grundlagen: § 2287 Abs. 1, § 2289, § 2293, § 2296 BGB.