BGH zu Miterben als Gesamtschuldner: Kein Notanwalt & keine notwendige Streitgenossenschaft
BGH-Beschluss vom 06.05.2026 – IV ZA 2/26: Klare Absage an Notanwaltsbeiordnung und notwendige Streitgenossenschaft bei Miterben
In einer aktuellen Entscheidung befasst sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit zwei zentralen verfahrens- und erbrechtlichen Fragestellungen: den strengen Anforderungen an die Beiordnung eines Notanwalts im BGH-Verfahren ($\S$ 78b ZPO) sowie der Einordnung von Miterben im Prozess bei Gesamtschuldverhältnissen ($\S$ 2058 BGB, $\S$ 62 ZPO).
Die wesentlichen Kernaussagen des BGH
1. Strenge Nachweispflicht für Notanwaltsbeiordnung (§ 78b Abs. 1 ZPO)
Will eine Partei vor dem BGH einen Notanwalt beigeordnet bekommen, muss sie innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist nachweisen, dass sie zumutbare Anstrengungen zur Mandatierung unternommen hat.
- Fünf-Anwälte-Regel: Im BGH-Verfahren muss substantiell dargelegt und nachgewiesen werden, dass sich die Partei erfolglos an mindestens fünf beim BGH zugelassene Rechtsanwälte gewendet hat.
- Unzureichend ist es, nur eine schriftliche Absage und ein abgelehntes Telefonat vorzulegen.
- Findet die Partei selbst einen vertretungsbereiten Anwalt, entfällt das Rechtsbedürfnis für einen Notanwalt sofort.
2. Keine notwendige Streitgenossenschaft von Miterben (§ 2058 BGB / § 62 ZPO)
Werden Miterben wegen einer Nachlassverbindlichkeit (hier: Pflichtteilsansprüche) als Gesamtschuldner auf Zahlung verklagt, liegt keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des $\S$ 62 Abs. 1 ZPO vor.
- Über den Anspruch muss gegenüber den einzelnen Miterben nicht einheitlich entschieden werden.
- Ein Urteil (oder Teil-Anerkenntnisurteil) gegen einen Miterben begründet für einen anderen Miterben nicht automatisch eine prozessuale Beschwer, die ihn zur Anfechtung berechtigt.
Der Sachverhalt im Überblick
In einem Rechtsstreit um Pflichtteilsansprüche wurde die Beklagte zu 1 (eine Miterbin) per Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts zur Zahlung verurteilt, wobei ihre Haftung auf den Nachlass beschränkt wurde. Eine andere Miterbin (Beklagte) legte dagegen Berufung ein.
Das OLG Zweibrücken verwarf die Berufung als unzulässig, da die Beklagte durch ein Anerkenntnisurteil, das nur gegen die Beklagte zu 1 ergangen war, nicht beschwert sei. Hiergegen wollte die Beklagte Rechtsbeschwerde beim BGH einlegen und beantragte die Beiordnung eines Notanwalts sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Urteilsgründe des BGH
Der BGH lehnte den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ab und versagte die Wiedereinsetzung.
- Fehlender Nachweis der Erfolglosigkeit: Die Antragstellerin konnte nicht belegen, dass sie bei mindestens fünf BGH-Anwälten vergeblich um Vertretung nachgesucht hatte.
- Aussichtslosigkeit der Rechtsbeschwerde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot keine Aussicht auf Erfolg. Die Zulassungsvoraussetzungen des $\S$ 574 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Vereinheitlichung) lagen nicht vor.
- Fehlende prozessuale Beschwer: Da Miterben als Gesamtschuldner haften ($\S$ 2058 BGB), führt dies nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des $\S$ 62 ZPO. Ein Urteil gegen eine Miterbin entfaltet keine Bindungswirkung zu Lasten der anderen Miterben. Das OLG hat die Berufung mangels Beschwer zu Recht als unzulässig verworfen.
Praxishinweis für die Erbrechtskanzlei
- Fristen wahren bei Notanwaltsanträgen: Der substantielle Nachweis über Absagen von mindestens fünf BGH-Anwälten muss vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BGH vorliegen. Eine spätere Nachbesserung rettet auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr.
- Klagen gegen Miterben: Bei der Durchsetzung von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen gegen eine Miterbengemeinschaft können Miterben als Gesamtschuldner einzeln oder zusammen verklagt werden. Da keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, können die Verfahren gegen einzelne Miterben unterschiedliche Verläufe nehmen (z. B. Teilanerkenntnis eines Miterben ohne Auswirkung auf die übrigen Beklagten).
Quellen:
- Gerichtsentscheidung: BGH, Beschluss vom 06.05.2026 – Az.: IV ZA 2/26.
- Vorinstanzen: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2026 – Az.: 8 U 74/24; LG-Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.11.2024.
- Gesetzliche Grundlagen: $\S$ 2058 BGB (Gesamtschuldnerische Haftung der Erben), $\S$ 62 Abs. 1 ZPO (Notwendige Streitgenossenschaft), $\S$ 78b Abs. 1 ZPO (Notanwalt).
