BGH zu Erbteil, Nachlassspaltung & EuErbVO (New York)
Ist auf einen grenzüberschreitenden Erbfall das Recht des US-Bundesstaats New York anwendbar und befindet sich im Nachlass ein Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einer Immobilie besteht, stellt sich eine zentrale kollisionsrechtliche Frage: Handelt es sich bei diesem Erbteil um unbewegliches Vermögen (real property) oder um bewegliches Vermögen (personal property)?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2026 (Az.: IV ZB 24/25) folgendes klargestellt:
- Ermittlung des ausländischen Kollisionsrechts: Verweist das ausländische Kollisionsrecht (hier Art. 3–5.1 EPTL von New York) für die Qualifikation von Vermögen auf das Recht des Belegenheitsorts (local law), liegt eine reine Sachnormverweisung vor. Die Einordnung richtet sich nicht nach autonom-europäischen Kriterien der EuErbVO, sondern strikt nach den Sachnormen des Belegenheitsstaats (hier Deutschland).
- Qualifikation eines Erbteils: Nach deutschem Sachrecht ist der Anteil an einer Erbengemeinschaft stets als bewegliches Vermögen einzuordnen – selbst wenn sich im Gesamthandsvermögen ausschließlich ein deutsches Grundstück befindet.
- Rechtsfolge: Es kommt nicht zu einer Rückverweisung auf das deutsche Belegenheitsrecht für Immobilien. Das Erbrecht des US-Bundesstaats New York bleibt als Erbstatut uneingeschränkt anwendbar.
Der Sachverhalt: US-Erblasser, deutsches Grundstück und Erbscheinsstreit
Der Erblasser (E) war US-amerikanischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im US-Bundesstaat New York. In seinem Testament setzte er seinen Bruder (B2) zum Alleinerben ein.
Zum Nachlass von E gehörte u. a. sein Miteigentumsanteil an einer ungedCorrection-Erbengemeinschaft nach seinem Vater. Einziger wesentlicher Nachlassgegenstand dieser Erbengemeinschaft war eine Immobilie in München.
Nach dem Tod von E schlug B2 im Jahr 2019 gegenüber dem deutschen Nachlassgericht die Erbschaft zunächst aus. Später widerrief er diesen Schritt und beantragte einen Erbschein als Alleinerbe nach dem Recht von New York. Er machte geltend, dass nach New Yorker Recht eine Erbschaftsausschlagung nach Inbesitznahme des Nachlasses unwirksam sei.
Das Oberlandesgericht München (Vorinstanz, ZEV 2025, 723) wies den Antrag ab. Es argumentierte, dass über eine "europäisch-autonome" Qualifikationsrückverweisung das deutsche Erbrecht anwendbar sei, weil die Erbengemeinschaft im Wesentlichen aus einem deutschen Grundstück bestehe. B2 legte Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Die Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH hob den Beschluss des OLG München auf und verwies die Sache zur Prüfung der Ausschlagung nach dem Recht von New York an das Beschwerdegericht zurück.
1. Verfahrensfehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts
Die Annahme der Vorinstanz, es gelte deutsches Erbrecht, beruhte auf einer fehlerhaften Ermittlung des New Yorker Kollisionsrechts (Art. 3–5.1 Estates, Powers & Trusts Law – EPTL):
- Grundsätzlich gilt nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt (New York).
- Das Recht von New York teilt Nachlässe auf: Immobile Gegenstände (real property) unterliegen dem Lageortsrecht (Rückverweisung nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO), mobile Gegenstände (personal property) dem Recht des letzten Domizils.
- Aber: Zur Klärung, ob ein Vermögenswert beweglich oder unbeweglich ist, verweist Art. 3–5.1 (i) EPTL auf das „local law“ des Belegenheitsorts.
2. Reines Sachrecht maßgebend – Keine EU-EuErbVO-Autonomie
Der BGH erteilte der Auffassung des OLG München eine Absage, wonach die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen nach "autonom-europäischen" Maßstäben der EuErbVO zu treffen sei. Verweist ein Drittstaatsrecht auf das local law des Lageorts, ist darunter lückenlos das nationale deutsche Sachrecht zu verstehen. Die EuErbVO enthält für diese Qualifikationsfrage keine eigenen Sachnormen.
3. Warum der Erbteil stets bewegliches Vermögen bleibt
Nach den Sachnormen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 2033 BGB) vermittelt der Anteil an einer Erbengemeinschaft dem Miteigentümer keine unmittelbare dingliche Berechtigung an den einzelnen Nachlassgegenständen (selbst wenn es sich um eine Immobilie handelt), sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auseinandersetzung.
Daraus folgt:
- Der Erbteil qualifiziert sachenrechtlich als bewegliches Vermögen.
- Dass die Erbengemeinschaft im konkreten Fall ausschließlich aus einem Grundstück in München bestand, ändert an dieser sachenrechtlichen Einordnung nichts.
- Es greift keine Rückverweisung auf deutsches Erbrecht. Die Erbschaft und die Wirksamkeit einer Ausschlagung richten sich rein nach dem Recht des US-Bundesstaats New York.
Wesentliche Praxisfolgen auf einen Blick
- Anwendbares Erbstatut bei Erbteil mit deutschem Grundbesitz: Recht des US-Bundesstaats New York (bzw. des Wohnsitz-Drittstaats).
- Qualifikation des Erbtest (deutsches Sachrecht): Immer bewegliches Vermögen (personal property), unabhängig davon, ob sich im Nachlass Immobilien befinden.
- Gibt es eine Nachlassspaltung für den Erbteil? Nein. Da der Erbteil als bewegliches Vermögen gilt, findet keine Rückverweisung auf deutsches Sachrecht statt.
Praxishinweis für die internationale Nachlassabwicklung
Bei Erbfällen mit Bezug zu den USA (insbesondere New York) oder anderen Common-Law-Staaten, die zwischen real und personal property unterscheiden, gilt nun absolute Klarheit:
Erbteile an deutschen Erbengemeinschaften fallen verfahrens- und kollisionsrechtlich stets unter das Statut des beweglichen Nachlasses. Notare und Nachlassgerichte dürfen für Erbteile nicht vorschnell von einer Nachlassspaltung zugunsten des deutschen Sachrechts ausgehen, sondern müssen das Erbrecht des US-Heimatstaats ermitteln und anwenden.
Quellenangabe:
- Gerichtsentscheidung: BGH, Beschluss vom 24.06.2026 – Az.: IV ZB 24/25.
- Vorinstanz: OLG München, Beschluss vom 22.08.2025 – Az.: 33 Wx 246/24 e (ZEV 2025, 723).
- Parallelfundstellen: NJW 2026, 2566; BeckRS 2026, 14985; MDR 2026, 993.
- Gesetzliche Grundlagen: Art. 21, 34, 36, 83 EuErbVO; § 2033 BGB; Art. 3–5.1 EPTL (New York).
