Auskunftspflicht im Erbrecht: Wie der Beschwerdewert ermittelt wird

Wer im Erbrecht zur Auskunftserteilung verurteilt wird und dagegen Rechtsmittel einlegen möchte, muss den Wert des Beschwerdegegenstandes richtig bemessen. Dieser Wert beeinflusst nicht nur die Gerichtsgebühren, sondern auch die Zuständigkeit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az.: IV ZB 24/24) erneut klargestellt, welche Kosten dabei berücksichtigt werden.

Der BGH betont, dass sich der Wert der Beschwerde nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Im Wesentlichen sind dies die Zeit- und Kostenaufwände, die die Erteilung der Auskunft verursachen würde.

Wichtig ist die Abgrenzung bei Kosten für sachkundige Hilfspersonen (z.B. Gutachter oder spezialisierte Berater). Solche Kosten können nur dann in den Beschwerdewert einfließen, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige allein nicht in der Lage ist, die Auskunft sachgerecht zu erteilen. Dies ist die absolute Ausnahme.