Millionen-Urteil gegen Bundesliga-Club: Warum politische Posts selten für eine Kündigung reichen

In Zeiten hitziger Debatten in sozialen Medien stehen Arbeitgeber oft unter Druck, sich von politischen Äußerungen ihrer Angestellten zu distanzieren. Doch eine voreilige Reaktion kann teuer werden. Das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 3 SLa 254/24) hat die fristlose Kündigung eines Profifußballers für unwirksam erklärt – mit massiven finanziellen Folgen für den Verein.

1. Der Fall: Postings, Abmahnung und der „Nachschlag“

Ein Spieler hatte sich mehrfach zum Nahost-Konflikt geäußert. Der Verein reagierte zunächst moderat: Nach Gesprächen wurde eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der der Spieler abgemahnt wurde, ihm aber gleichzeitig eine „Rehabilitation“ und die Rückkehr in den Kader in Aussicht gestellt wurden.

Kurz darauf legte der Spieler auf Instagram nach: Er bereue seine Haltung nicht und distanziere sich nicht. Der Verein kündigte daraufhin fristlos.

2. Die Entscheidung: Die Abmahnung als „Kündigungs-Killer“

Das Gericht legte den Fokus auf zwei zentrale Rechtsprinzipien, die für jeden Arbeitgeber – vom Kleinbetrieb bis zum Proficlub – gelten:

  • Verbrauch des Kündigungsrechts: Mit der öffentlichen Abmahnung und dem Versprechen einer zweiten Chance hat der Verein rechtlich auf sein Recht zur fristlosen Kündigung wegen der bis dahin bekannten Vorfälle verzichtet. Eine Abmahnung ist das Signal: „Wir machen weiter, wenn du dich besserst.“ Man kann nicht am Montag abmahnen und am Dienstag wegen derselben Sache kündigen.
  • Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG): Der entscheidende „letzte Post“ wurde vom Gericht intensiv geprüft. Das LAG kam zu dem Schluss, dass die Äußerungen im Gesamtzusammenhang keine Verherrlichung von Terror darstellten, sondern eine (wenn auch provokante) humanitäre Meinung waren. In Deutschland liegen die Hürden für eine Kündigung aufgrund politischer Meinungen wegen des Grundgesetzes extrem hoch.

3. Die finanziellen Konsequenzen: Teures Lehrgeld

Da die Kündigung unwirksam war, befand sich der Verein im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet: Der Spieler wurde nicht eingesetzt, musste aber trotzdem bezahlt werden.

  • Nachzahlung des Grundgehalts: Monatlich ca. 150.000 Euro.
  • Treueprämien: Eine Sonderzahlung von 300.000 Euro wurde ebenfalls fällig.
  • Gesamtsumme: Der Verein muss weit über eine Million Euro nachzahlen – ohne dass der Spieler in dieser Zeit eine einzige Minute auf dem Platz stand.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiges Mahnmal für die Personalführung in der digitalen Welt:

  1. Vorsicht bei Pressemitteilungen: Wer als Arbeitgeber öffentlich erklärt, einen Mitarbeiter abzumahnen oder ihm zu verzeihen, bindet sich rechtlich an diese Entscheidung. Das Kündigungsrecht ist für diesen Sachverhalt „verbraucht“.
  2. Kein Automatismus bei Social Media: Auch wenn ein Post einen „Shitstorm“ auslöst oder dem Image des Unternehmens schadet, rechtfertigt dies nicht automatisch eine Kündigung. Die Meinungsfreiheit schützt auch unbequeme oder provokante Ansichten, solange sie nicht strafbar sind oder den Betriebsfrieden massiv und konkret gefährden.
  3. Abmahnung vor Kündigung: Selbst wenn ein neuer Post eine Pflichtverletzung darstellt, muss im Regelfall zunächst erneut abgemahnt werden. Eine fristlose Kündigung ist immer das letzte Mittel (Ultima Ratio).

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Ob es um Äußerungen in sozialen Medien, Abmahnungen oder die Wirksamkeit von Kündigungen geht: Wir bewahren für Sie den kühlen Kopf und prüfen die Erfolgsaussichten strategisch.

Unsere Leistungen für Sie:

  • Prüfung von Kündigungsgründen: Wir analysieren, ob politische Äußerungen die Schwelle zur Pflichtverletzung überschreiten.
  • Abwehr von Entgeltansprüchen: Wir unterstützen Arbeitgeber dabei, die finanziellen Risiken im Annahmeverzug zu minimieren.
  • Gestaltung von Social Media Guidelines: Wir helfen Unternehmen, klare Regeln für die Kommunikation ihrer Mitarbeiter im Netz aufzustellen, um Konflikte von vornherein zu vermeiden.

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