Kein Gehalt bei Tattoo-Entzündung: Wann Eigenverschulden die Entgeltfortzahlung ausschließt

Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Wann entfällt der Anspruch?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Dieser Anspruch entfällt jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist.

Das Gericht stellte klar: Komplikationen nach einer Tätowierung können als solches Eigenverschulden gewertet werden.

Der Fall: Tattoo-Entzündung führt zur Krankschreibung

Eine Pflegehilfskraft ließ sich am Unterarm tätowieren. Kurz darauf entzündete sich die Hautstelle erheblich. Die Folge:

  • Behandlung mit Antibiotika
  • Mehrtägige Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin die Erkrankung durch einen nicht medizinisch notwendigen Eingriff selbst verursacht habe.

Das Urteil: Tattoo als bewusst eingegangenes Risiko

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 24.10.2025 – 2 Ca 278/24) wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

1. Vorhersehbares Risiko einer Entzündung

Bei Tätowierungen wird die Haut durch Nadelstiche verletzt. Dadurch besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, das nicht als ungewöhnlich gilt.

2. Billigende Inkaufnahme (bedingter Vorsatz)

Da Komplikationen laut Studien in bis zu 5 % der Fälle auftreten, nimmt der Arbeitnehmer dieses Risiko bewusst in Kauf.

3. Keine medizinische Notwendigkeit

Ein Tattoo ist ein rein ästhetischer Eingriff. Anders als bei medizinischen Behandlungen trägt der Arbeitnehmer hier das volle Risiko selbst.

Das Gericht wertete dies als „groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen“.

Abgrenzung: Tattoos vs. Sportunfälle und Schönheits-OPs

Die Klägerin argumentierte, dass auch bei riskanten Sportarten weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Das Gericht sah jedoch klare Unterschiede:

Kontrollierbarkeit

  • Sport: Risiken können durch Training und Regelbeachtung reduziert werden
  • Tattoo: Die körperliche Reaktion auf den Eingriff ist nicht steuerbar

Gesetzliche Bewertung

Das Gericht verwies auf Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (§ 52 Abs. 2 SGB V).

Dort ist geregelt, dass Krankenkassen Versicherte an Kosten beteiligen können, wenn Krankheiten durch:

  • Tätowierungen
  • Piercings
  • nicht notwendige Schönheitsoperationen

verursacht wurden.

Diese gesetzgeberische Wertung übertrug das Gericht auf das Arbeitsrecht.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitgeber

Wenn ein klarer Zusammenhang zwischen einer Krankschreibung und einem Tattoo oder einer Schönheits-OP besteht, kann die Entgeltfortzahlung unter Umständen verweigert werden.

Für Arbeitnehmer

Das Risiko von Komplikationen bei ästhetischen Eingriffen liegt vollständig im eigenen Verantwortungsbereich. Kommt es zu einer Arbeitsunfähigkeit, besteht möglicherweise kein Anspruch auf Gehalt.

Fazit: Tattoo kann finanzielle Folgen haben

Das Urteil zeigt deutlich: Private Entscheidungen wie Tattoos können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Wer sich tätowieren lässt, trägt nicht nur gesundheitliche Risiken – sondern unter Umständen auch das Risiko eines Verdienstausfalls.

Quellen

  • § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
  • § 52 SGB V
  • Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 24.10.2025 – 2 Ca 278/24
  • Vorinstanz: Arbeitsgericht Flensburg, Urteil vom 24.10.2024 – 2 Ca 278/24
  • Bestätigung durch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.08.2025 – 5 AZN 370/25